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Bitburger Landbote
Ausgabe 50/2025
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

der Verbandsgemeinde Bitburger Land

vom 04.12.2025

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Bitburger Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), vom 31.01.1994 in der derzeit gültigen Fassung, des § 15 Abs. 2, § 10 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 17.06.2025, die Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge vom 30.05.2025 in der derzeit gültigen Fassung sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

(1)

Die Verbandsgemeinde Bitburger Land unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2)

Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 17.06.2025 - in der jeweils geltenden Fassung) - unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1)

Die Verbandsgemeinde Bitburger Land kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2)

Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außerhalb in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3)

Von dem Einsatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4)

Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1)

Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2)

Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 diese Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z.B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3)

Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostensatzes und der Gebühren

(1)

Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 und 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2)

Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 09.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweiligen geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nicht anderes ergibt.

(3)

Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4)

Für die Feuerwehr- und andre Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr und andere Einsatzfahrzeuge gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor, im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(5)

Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6)

Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7)

Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a.

für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b.

für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c.

für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1)

Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2)

Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3)

Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschuss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendungen des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühre für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bitburger Land vom 15.08.2022 außer Kraft.

Bitburg, den 04.12.2025
Verbandsgemeinde Bitburger Land
Janine Fischer
Bürgermeisterin

Anlage

zu § 5 der

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

vom 04.12.2025

der Verbandsgemeinde Bitburger Land

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1.

Personal

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte*

37,82 €

1.2

Hauptamtliche Einsatzkräfte**

Lt. LVO – Allgemeines Gebührenverzeichnis v. 08.11.2007 (in jeweils geltender Fassung)

1.3

Brandsicherheitswachdienst

Brandsicherheitswache je Einsatzkraft

37,82 €

Brandsicherheitswache je Fahrzeug

Kosten gem. nachfolgender Aufstellung je Fahrzeugtyp. Es wird die An- und Abfahrt mit insgesamt einer Stunde berechnet.

2.

Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge

Die Höhe der gültigen Stundensätze für Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge sin der Anlage (zu § 1) der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge vom 30.05.2025 (GVBl. S. 167) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.Abweichend hiervon sind folgende Feuerwehrfahrzeuge oder Einsatzmittel die in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gem. § 1 Abs. 2 mit denen der Anlage zu § 1 der vorgenannten LVO vergleichbar sind, wie folgt dargestellt:

2.1

AB-Logistik inkl. Wechselladerfahrzeug (vergleichbar MZF3)

218,00 €

2.2

AB-Rüst inkl. Wechselladerfahrzeug (vergleichbar Rüstwagen)

433,00 €

2.3

AB-Tank inkl. Wechselladerfahrzeug (vergleichbar TLF4000)

324,00 €

2.4

Löschgruppenfahrzeug LF 16 TS (vergleichbar LF 20 KatS)

303,00 €

2.5

Schlauchwagen 2000 (vergleichbar MZF 2)

134,00 €

2.6

Schlauchwagen KatS (vergleichbar MZF 2)

134,00 €

2.7

Tanklöschfahrzeug 16/25 (vergleichbar TLF 3000)

308,00 €

2.8

Tanklöschfahrzeug 8/18 (vergleichbar TLF 2000)

275,00 €

3.

Falschalarm durch private Brandmeldeanlagen (Pauschale)

500,00 €

Hinweise (Stand: 01.09.2025):

*1

Für die Berechnung der Personalkosten freiwilliger Feuerwehrangehörige/r wird je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen das auf die Arbeitsstunde umgerechnete Entgelt der durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst bei 4.701 €. Aus diesem Durchschnittsmonatsverdienst von 4.701 € errechnet sich bei durchschnittlich 135 Monatsstunden eines Arbeitsnehmers im öffentlichen Dienst ein durchschnittlicher Stundensatz von derzeit 34,82 €. Diesem kann nach der Neuregelung ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 10 v. H., derzeit höchstens 3,00 €, hinzugerechnet werden, sodass die Kostenpauschale für Personalkosten 37,82 € beträgt.

**2

Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 LBKG nichts anderes ergibt. Danach sind derzeit 36,56 € pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abzurechnen.