der
Ortsgemeinde Hamm
vom 09.12.2024
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung, die durch einfachen Ratsbeschluss zu bestimmen ist.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land zu jedermanns Einsicht während den Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung (spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung) durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in einer durch einfachen Ratsbeschluss zu bestimmenden Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf oder Aushang. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgenden Ausschuss:
Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und einem stellvertretenden Mitglied.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses können aus der Mitte des Ortsgemeinderates und aus sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gewählt werden. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Ratsmitglieder sein. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, berät der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Entscheidungen des Ortsgemeinderates vor.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
Auf den Ortsbürgermeister werden folgende Aufgaben des Ortsgemeinderates zur abschließenden Entscheidung übertragen:
Unberührt davon bleiben die sonstigen besonderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen.
Die Ortsgemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.
(1) Die Ratsmitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung.
(2) Nachgewiesener Lohnausfall wird in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
(3) Die Ortsgemeinderatsmitglieder erhalten für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(4) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten keine Aufwandsentschädigung.
(2) Für Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates gilt Absatz 1 entsprechend, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der LandesVO über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO).
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einem vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse, die für Ortsgemeinderatsmitglieder bzw. Ausschussmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,70 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bitburger Land mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Die §§ 6 Abs. 2 bis 4 und 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Die Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.01.2020 außer Kraft.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 21.12.2024
Bestimmung der Zeitung für öffentliche Bekanntmachungen
Aufgrund der Bestimmungen der Hauptsatzung (§1) ist die Zeitung für öffentliche Bekanntmachungen durch einfachen Ratsbeschluss zu bestimmen. Der vom Ortsgemeinderat gefasste Beschluss lautet wie folgt:
| 1) | Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Wochenzeitung „Bitburger Landbote“ der Verbandsgemeinde Bitburger Land. |
| 2) | Dringliche Sitzungen des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden in der öffentlichen Tageszeitung „Trierischer Volksfreund (TV)“ bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. |