Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Erhebungszweck |
| § 2 | Erhebungsgebiet |
| § 3 | Beitragspflichtige |
| § 4 | Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen |
| § 5 | Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages |
| § 6 | Beginn der Beitragspflicht und -schuld, Fälligkeit |
| § 7 | Erhebungsverfahren |
| § 8 | Haftung |
| § 9 | Datenerhebung und -verarbeitung |
| § 10 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 11 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) hat der Rat der Ortsgemeinde Oberweis in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Oberweis erhebt jährlich zur Deckung eines Teils ihrer Kosten (Deckungsgrad) für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
Erhebungsgebiet ist das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde Oberweis.
Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des § 1 geboten wird.
| (1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind: | |
| a) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten. |
| b) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten. |
| (2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit: | |
| a) | Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres. |
| b) | Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 80 GdB beträgt, wenn der Grad der Behinderung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. |
| c) | Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Grad 80 GdB beträgt, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. |
(3) Die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 sowie einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 Buchstabe a) sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen.
(2) Der Gästebeitrag beträgt pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 1,00 €. Für Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) im Rahmen der Berufsausübung Unterkunft nehmen, beträgt der Gästebeitrag pro Person und Übernachtung 0,50 €, höchstens aber der pauschale Gästebeitrag nach Absatz 3 (50,00 €).
(3) Für die Anmietung von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen sowie Stellplätzen für diese, die länger als drei Monate im Kalenderjahr zu Aufenthaltszwecken angemietet werden ist ein jährlicher pauschaler Gästebeitrag in Höhe von 50,00 € je Stellplatz zu entrichten.
Dies gilt auch für die Anmietung von Ferienwohnungen, Pensionsunterkünften oder Hotelunterkünften die länger als drei Monate im Kalenderjahr zu Aufenthaltszwecken angemietet werden.
(1) Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungs- gebiet (§ 2).
Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Dauercamper (§ 5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Beginnt die Anmietung erst im laufenden Kalenderjahr, so beginnt die Gästebeitragspflicht mit Beginn der dauerhaften Anmietung (geplante Anmietung mind. 3 Monate).
(3) Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im
Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den von der Ortsgemeinde Oberweis vorgeschriebenen Meldevordruck auszufüllen und zu unterschreiben. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen.
(2) Die Ausgabe der Meldevordrucke nach Absatz 1 erfolgt durch die Ortsgemeinde Oberweis oder durch eine von ihrer beauftragten Stelle; der Erhalt der Meldevordrucke ist bei Empfang zu quittieren.
(3) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Ortsgemeinde Oberweis zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und zum 15. eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsnachricht an die Verbandsgemeindeverwaltung abzuführen. Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
(5) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat für jeden Kalendermonat bis zum 15. des folgenden Monats eine Abrechnung der gewährten Gästeübernachtungen sowie der eingezogenen und abzuliefernden Gästebeiträge nach dem von der Ortsgemeinde Oberweis vorgeschriebenen Muster abzugeben; dies gilt auch, sofern der Beherbergungsbetrieb in einem Monat keine Personen beherbergt hat.
In diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung“) zu erfolgen. Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen die Pflicht zur Abgabe der Abrechnung auf den 10. des folgenden Monats eines jeweiligen Kalendervierteljahres verschoben werden.
(6) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt.
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.
(1) Die Ortsgemeinde Oberweis kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß § 12 Art 6 Abs. 1e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben:
| - | Daten des Melderegisters, |
| - | Grundsteuer-, Zweitwohnungssteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen der Ortsgemeinde Oberweis |
| - | den bei der Ortsgemeinde Oberweis vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, |
| - | Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe. |
(2) Die Ortsgemeinde Oberweis darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 6 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet; |
| 2. | entgegen § 7 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt; |
| 3. | entgegen § 7 Absatz 1 seiner Pflicht, die vorgeschriebenen Meldevordrucke nicht bereithält; Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand: November 2018) |
| 4. | entgegen § 7 Absatz 3 die Meldevordrucke nicht oder nicht fristgemäß aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder die Einsichtnahme verweigert; |
| 5. | entgegen § 7 Absatz 4 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abführt, |
| 6. | entgegen § 7 Absatz 4 nicht innerhalb eines Tages der Verbandsgemeindeverwaltung anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert. |
| 7. | seinen Meldepflichten nach § 7 Absatz 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Abrechnung - insbesondere in Bezug auf die Beitragspflichtigen Übernachtungen - macht, |
| 8. | entgegen § 7 Abs. 7 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Diese Satzung tritt ab 01.01.2024 in Kraft.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Das gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Ortsbürgermeister/der Ortsbürgermeisterin oder der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Tag der öffentlichen Bekanntmachung ist Samstag, der 25.02.2023.