Der Ortsgemeinderat Wolsfeld hat in öffentlicher Sitzung am 15.01.2024 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) und des § 10 Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan für das Teilgebiet “Europastraße“ als Satzung beschlossen.
Die Satzung ist nicht genehmigungspflichtig.
Die Ortsbürgermeisterin Fischer der Ortsgemeinde Wolsfeld hat den Bebauungsplan am 19.02.2024 ausgefertigt und die ortsübliche Bekanntmachung angeordnet.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem nachfolgend abgedruckten, unmaßstäblichen Kartenauszug dargestellt. Der Bebauungsplan (Planurkunde) einschließlich der Textfestsetzungen, und Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB kann im Rathaus der Verbandsgemeinde Bitburger Land (Zimmer 306) Hubert-Prim-Str. 7, 54634 Bitburg, während der Dienststunden sowie bei der Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Wolsfeld von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bitburger Land oder der Ortsbürgermeisterin von Wolsfeld geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Vorstehendes gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Hiernach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 24 Abs. 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Das gilt nicht, wenn
Hat jemand die Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan der Ortsgemeinde Wolsfeld für das Teilgebiet “Europastraße“ rechtsverbindlich.