Der Ortsgemeinderat von Wallendorf hat am 24.10.2024 in öffentlicher Sitzung auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:
Die Friedhofssatzung vom 15.02.2005, zuletzt geändert am 09.03.2010, wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| c) | Rasengrabstätten für Urnenbestattungen |
| d) | Ehrengrabstätten |
§ 15 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| a) | in Urnenreihengrabstätten |
| b) | in Urnenwahlgrabstätten |
| c) | in Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu zwei Aschen pro Stelle |
| d) | in Rasenurnengrabstätten |
| e) | in Rasenurnengrabstätten im Baumfeld |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Urnenreihengrabstätten können auf Antrag und mit Zustimmung des Friedhofträgers in Urnenwahlgrabstätten umgewandelt werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen soweit die Größe der Urnen es zulässt, bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Rasengräber für Urnen sind im Rasen eingebettete Grabstellen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Es ist gestattet, in der gleichen Grabstelle eine zweite Urne beizusetzen. In diesem Fall ist die festgelegte Gebühr nochmals in voller Höhe zu entrichten. Als Grabmal ist ein Liegestein laut Anlage, welcher bodenbündig einzubauen ist in der Größe 40 x 40 cm mit den Namen, den Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen zu verwenden. Grabanpflanzungen, weitere Grabmale, Grabeinfassungen und sonstiges Grabzubehör sind nicht erlaubt.
(5) Rasengräber für Urnen im Baumfeld sind in einem besonderen Bereich eingerichtete Grabstellen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Als Grabmal ist eine Plakette mit der maximalen Größe 8 x 8 cm mit dem Namen und den Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen zu verwenden. Die Plakette ist am nahegelegenen Baum zu befestigen. Grabanpflanzungen, Grabeinfassungen und sonstiges Grabzubehör sind nicht erlaubt.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Todesbescheinigung des Verstorbenen beizufügen.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 13, 13a und 14 entsprechend für Urnengrabstätten.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.