Aufgrund der §§ 1 und 9 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG) sowie des § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG), sowie der §§ 61 ff Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG) und des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in den zurzeit gültigen Fassungen wird folgendes verfügt:
Das Füttern der Nutrias (Myocastor coypus) im Stadtpark von Neuerburg, Gemarkung Neuerburg, Flur 4, Flurstücke 1017/287, 289/1, 308/91 und 308/76 wird untersagt.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I getroffene Anordnung wird hiermit gemäß § 64 LVwVG ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer I wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dies bedeutet, dass die Erhebung eines Widerspruchs gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist ist auch gewahrt, wenn innerhalb der genannten Zeit der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm in 54634 Bitburg, Trierer Straße 1, eingegangen ist. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.
Hinweis:
Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg, Zimmer 12, Telefon 06564 690, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.