Grundsätzlich ist das Halten von Hunden jeder Person gestattet. Mit dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) hat der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz eine Regelung geschaffen, um Gefahren durch gefährliche Hunde abzuwehren.
Gefährliche Hunde sind:
| 1. | Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, |
| 2. | Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, |
| 3. | Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und |
| 4. | Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. |
Darüber hinaus gelten Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, als gefährliche Hunde.
Ist ein Hund als gefährlicher Hund eingestuft worden oder gehört er einer der genannten Rassen oder Typen an, bedarf man zur Haltung einer Erlaubnis.
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn:
| 1. | ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, |
| 2. | die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat, |
| 3. | keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und |
| 4. | eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 LHundG nachgewiesen wird. |
Unbeschadet dessen sind gefährliche Hunde wie folgt zu halten:
| - | Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten. |
| - | Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 LHundG abzuschließen |
| - | Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. |
| - | Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. |
| - | Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen |
| - | Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. |
| - | Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. |
| - | Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. |
| - | Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. |
| - | Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. |
| - | Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. |
Da die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur in besonderen Ausnahmefällen möglich ist, kommt es in der Regel dazu, dass solche Hunde sichergestellt werden müssen.
Sofern die Gefährlichkeit nicht nach dem LHundG festgestellt wird, kann die Haltung mit Auflagen nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) versehen werden.
Wenn Hunde über ein natürliches Maß hinaus am Tag durch Bellen Dritte stören, kann der Hundehalter nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz zur Verantwortung gezogen werden. Insbesondere in der geschützten Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) können Verstöße als Ruhestörung geahndet werden. Der Hundehalter sollte dann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Belästigung von Dritten zu vermeiden. Sollten solche Vorfälle gehäuft auftreten, kann es auch zur Überprüfung der Tierhaltung durch das Veterinäramt kommen.
Nach der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Südeifel dürfen Hunde in geschlossenen Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde ohne Aufforderung an die Leine zu nehmen, sobald sich Personen nähern oder sichtbar werden.
Halter und Führer von Hunden müssen dafür Sorge tragen, dass öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsüblich von Hunden verunreinigt werden. Daraus ergibt sich, dass Hundekot unverzüglich durch den Halter oder Führer zu beseitigen ist. Verstöße hiergegen werden ebenfalls geahndet.
Hundehalter sind zur steuerlichen Anmeldung ihres Hundes für die jeweilige Hauptwohnungsgemeinde verpflichtet. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf unserer Internetseite (https://www.vg-suedeifel.de/Formulardienst/) oder bei unseren Meldeämtern. Wird eine fehlende Anmeldung festgestellt, wird der maßgebliche Zeitraum nachgefordert und das Versäumnis kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Sollten Sie Anzeigen oder Mitteilungen zu Vorfällen haben, können Sie diese gerne an ordnungsamt@vg-suedeifel.de richten. Sind Sie oder eines Ihrer Tiere durch einen Hund geschädigt worden, stehen wir Ihnen auch persönlich zu unseren allgemeinen Bürozeiten zur Verfügung.