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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
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Obergeckler - Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 13. April 2025 findet in der Gemeinde Obergeckler die Wahl des Ortsgemeinderates statt.

Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr.

II.

Die Gemeinde Obergeckler bildet einen Wahlbezirk.

Der Wahlraum wird im Dorfgemeinschaftshaus, Schulstr. 4 eingerichtet.

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 23. März 2025 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

III.

In der Gemeinde Obergeckler wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Dabei geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung vom 05.03.2025 über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab.

Dafür ist ein amtlicher leerer grauer Stimmzettel hergestellt worden, der entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen enthält, wie Gemeinderatsmitglieder, vorliegend sechs Personen, zu wählen sind. Die Stimmzettel werden spätestens am dritten Tag vor der Wahl an die Wahlberechtigten verteilt.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

  1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 KWG).
  2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen auf dem Stimmzettel, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 3 Satz 1 KWG).
  3. Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 KWG).

IV.

Die Wählerinnen und Wähler falten den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.

V.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

VI.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Obergeckler, 27.03.2025
Josef Streit, Wahlvorsteher