nach § 12 Absatz 2 LMAMG Rheinland-Pfalz über die Freigabe von Marktsonntagen in der Ortsgemeinde Bollendorf am 14.04.2024, 05.05.2024, 26.05.2024, 16.06.2024, 14.07.2024, 18.08.2024, 08.09.2024 und 29.09.2024
Aufgrund des § 12 Absatz 2 LMAMG Rheinland-Pfalz vom 3. April 2014 (GVBI. 2014, 40) wird für die Ortsgemeinde Bollendorf folgende Rechtsverordnung erlassen:
Es dürfen in der Ortsgemeinde Bollendorf, am Sonntag, den 14.04.2024, 05.05.2024, 26.05.2024, 16.06.2024, 14.07.2024, 18.08.2024, 08.09.2024 und 29.09.2024 gewerbliche Märkte jeweils in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden.
An den jeweiligen Marktsonntagen dürfen lediglich privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Absatz 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG durchgeführt werden.
Vor Antragstellung zur Festsetzung eines privilegierten Spezialmarktes im Sinne des § 6 Absatz 2 LMAMG und eines Floh- und Trödelmarktes gemäß § 8 LMAMG hat der Veranstalter des jeweiligen Marktes eine Teilnehmerliste von mindestens 10 Gewerbetreibenden vorzulegen.
Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 20 LMAMG Rheinland-Pfalz mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 30. September 2024 außer Kraft.
Irrel, den 02.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel