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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
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Bebauungsplan der Stadt Neuerburg für den Teilbereich „Auf dem Gericht, Aufm Heer, Aufm Kuhpfädchen, Bei den drei Kreuzern, Beim Hochgericht, Grethendell, In der Nussbaumsdell“ (Sondergebiet Photovoltaik); Bekanntmachung/In-Kraft-Treten gem. § 10 Abs. 3 B

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 02.12.2024 den Bebauungsplan „Auf dem Gericht, Aufm Heer, Aufm Kuhpfädchen, Bei den drei Kreuzern, Beim Hochgericht, Grethendell, In der Nussbaumsdell“ (Sondergebiet Photovoltaik) der Stadt Neuerburg gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen; dies wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gegeben.

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde vom Stadtrat ebenfalls in seiner Sitzung vom 02.12.2024 gebilligt.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Flurstücke 41/1 teilw., 140/1 teilw., 61 teilw., 62 teilw., 63 teilw.,64, 65, 66 teilw., 187/125 teilw., 191/136, 190/136 teilw., 137, 339/138 teilw., 462/139, 463/139 teilw., 433/139 teilw., 442/140, 443/140, 444/140, 445/140 teilw., 446/141 teilw., 447/141 teilw., 441/142 teilw., 143 teilw., 144, 440/145 teilw., 431/146 teilw., 165 teilw., 246/164 teilw., 247/164, 488/166, 377/166 teilw., 348/166 teilw., 490/166, 492/166, 487/166 teilw., 378/166 teilw., 489/166 teilw., 491/166, 167 teilw., 192/168 teilw., 193/168 teilw., 351/169, 352/170, 353/171, 172, 173, 486/174, 485/174, 484/174, 483/174, Flur 5 der Gemarkung Neuerburg. Der genaue Geltungsbereich der Satzung ist in der dieser Bekanntmachung beigefügtem unmaßstäblichen Lageplan dargestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, wonach ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind und er die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen kann, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigem beantragt sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bzw. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die etwaige Verletzung von Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Neuerburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gem. der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber Stadt Neuerburg unter der Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf eines Jahres jedermann diese Verletzung geltend machen.

Der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB liegen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg, während der üblichen Dienststunden jederzeit zur Einsichtnahme bereit. Jedermann kann dieses Planwerk einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft; die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung (§ 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauGB).

54673 Neuerburg, den 15.04.2026
Stadt Neuerburg
(Siegel) gez. Andreas Pick
Erster Beigeordneter