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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Betreuungssatzung über die unterrichtsergänzenden Betreuungsangebote an den Grundschulen Bollendorf, Karlshausen, Körperich und Mettendorf

§ 1 Trägerschaft

Träger der Betreuungsangebote ist die Verbandsgemeinde Südeifel.

Die Verbandsgemeide Südeifel bietet in den Grundschulen Bollendorf, Karlshausen, Körperich und Mettendorf ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot an.

Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz (Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des MBWWK vom 1.August 2014, Amtsblatt S.224).

Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.

Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt. Sie hilft dem Träger im Benehmen mit dem Schulelternbeirat bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs.

§ 2 Allgemeines

2.1) Die unterrichtsergänzende Betreuung wird an den regulären Unterrichtstagen angeboten.

In den Schulferien und an den unterrichtsfreien Tagen findet keine unterrichtsergänzende Betreuung statt.

Die Grundschule in Körperich bietet an 5 Schultagen pro Woche neben der Nachmittagsbetreuung auch die Frühbetreuung vor dem Unterricht an, die Grundschulen Bollendorf und Karlshausen bieten an 5 Schultagen pro Woche die Nachmittagsbetreuung an.

An der Grundschule Mettendorf wird an Freitagnachmittagen ein Betreuungsangebot stattfinden.

Die genauen Betreuungszeiten werden seitens der jeweiligen Schule in Absprache mit der Verwaltung individuell festgelegt und über die Homepages der Schule und des Trägers veröffentlicht. Die Betreuungszeiten sind Rechtsanspruch erfüllend im Bezug auf das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG), mithin hat jedes Schulkind eine tägliche Schul- und Betreuungszeit von mindestens 8 Stunden.

Des Weiteren werden dem / den Erziehungsberechtigten die Betreuungszeiten bei der verbindlichen Anmeldung des Kindes mitgeteilt.

2.2) Für den letzten Schultag vor den Ferien und den ersten Schultag nach den Ferien kann die Schulleitung eine abweichende Regelung treffen.

2.3) Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger. Er sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist.

§ 3 Aufnahme und Abmeldung

3.1) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die „Betreuende Grundschule“ erfolgt für ein Schuljahr (1.8. bis 31.7.) nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch den / die Erziehungs-berechtigten bei dem jeweiligen Träger.

3.2) Die Anmeldung zur Betreuung erfolgt über das entsprechende Formular in der Schul-App „KIKOM“.

Die Erziehungsberechtigten der Schulanfängerinnen und Schulanfänger eines Schuljahrgangs erhalten die erforderlichen Registrierungsunterlagen dazu rechtzeitig von der jeweiligen Schulverwaltung.

3.3) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht

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im Schuljahr 2026/2027 für die Schüler*innen der ersten Klassenstufe,

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ab dem Schuljahr 2027/2028 für Schüler*innen der ersten und zweiten Klassenstufe,

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ab dem Schuljahr 2028/2029 für Schüler*innen der ersten, zweiten und dritten Klassenstufe,

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ab dem Schuljahr 2029/2030 uneingeschränkt für alle für Schüler*innen.

Die Aufnahme in die „Betreuende Grundschule“ richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze und erfolgt nach Eingangsdatum für die Kinder, die noch keinen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben.

3.4) Die Abmeldung eines Kindes ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Schulhalbjahresende (31.01. des jeweiligen Schuljahres) zulässig. Die Abmeldung bedarf der Schriftform.

3.5) Die vorzeitige Abmeldung von der unterrichtsergänzenden Betreuung ist mit einer Frist von vier Wochen zum 1. eines Monats lediglich in folgenden Fällen möglich:

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Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel

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Änderung der Personensorge für das Kind im laufenden Schuljahr

3.6) Eine Änderung der Betreuungszeiten ist mit einer Frist von vier Wochen zum Schulhalbjahresende (31.01. des jeweiligen Schuljahres) zulässig. Die Änderung bedarf der Schriftform.

3.7) Ein Kind kann von der Teilnahme an der unterrichtsergänzenden Betreuung ausgeschlossen werden, wenn

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die Zahlung des Elternbeitrages trotz Mahnung nicht erfolgt,

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das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

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durch das Verhalten des Kindes die Betreuung anderer Kinder erheblich beeinträchtigt wird,

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die Erziehungsberechtigten ihre Mitwirkungspflichten erheblich verletzen.

3.7.1) Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören und auf die Folgen ihres Verhaltens hinzuweisen.

3.7.2) Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 4 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

4.1.1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.

4.1.2) Die Abholung des betreuten Kindes hat pünktlich zu erfolgen; für die Wege von der Grundschule nach Hause sind die Erziehungsberechtigten oder die von diesen schriftlich benannte(n) abholberechtigte Person(en) aufsichtspflichtig.

4.1.3) Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft über die Kikom-APP oder schriftlich zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht obliegt bei den Erziehungsberechtigten

4.2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände, sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

4.3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

4.4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.

§ 5 Betreuungsinhalte

5.1) Hausaufgaben

Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, in der Betreuung ihre Hausaufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Dabei leistet das Betreuungspersonal im Rahmen der Möglichkeiten Hilfestellung. Die Kinder sollen anfallende Fragen und Probleme möglichst selbständig lösen. Dass die Kinder die Hausaufgaben richtig und vollständig erledigen, kann seitens des Trägers des Betreuungsangebotes nicht gewährleistet werden.

Hierfür sind die Kinder sowie die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Eine endgültige Kontrolle der Hausaufgaben obliegt mithin den Erziehungsberechtigten.

5.2) Freizeit

Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen Gegebenheiten. In der Betreuung wird die spielerische Beschäftigung des Kindes grundsätzlich in den Vordergrund gestellt. Inwieweit die spielerische Beschäftigung oder die Hausaufgabenbetreuung den Schwerpunkt bildet, ist abhängig von der Zusammensetzung der Gruppe, der Aufnahmefähigkeit der Kinder und von den Kenntnissen der Betreuungskräfte und muss im Einzelfall vor Ort entschieden werden.

5.3.) Mittagsverpflegung

Ein zur Nachmittagsbetreuung angemeldetes Kind nimmt ebenso an der Mittagsverpflegung teil; eine Brotdosenverpflegung ist nicht zulässig. Die Küchenkräfte / das Catering versuchen, Lebensmittelunverträglichkeiten, Allergien und Sonderkost wegen Religionszugehörigkeiten bei der Essenszubereitung zu berücksichtigen.

Hierzu ist eine entsprechende Mitteilung bei Anmeldung des Kindes vorzunehmen.

Die verbrauchsabhängige Abrechnung des Essensgeltes wird anhand der Buchungen und Teilnahmen über die Kikom-App ermittelt und abgerechnet.

§ 6 Elternbeiträge und Zahlungen

6.1) Für die Teilnahme am Betreuungsangebot werden monatliche Elternbeiträge auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu den Kosten für die außerunterrichtliche Betreuung in den Grundschulen in der Verbandsgemeinde Südeifel

vom 20.04.2026 erhoben.

Die Elternbeiträge werden für den Zeitraum des ganzen Schuljahres, - also 12 Monate-, unabhängig von den Ferienzeiten erhoben.

Die Ferienzeiten sind bei der Berechnung der Elternbeiträge bereits berücksichtigt.

Jeder beitragspflichtige Monat wird unabhängig von der Anzahl der Schultage mit vollem Beitrag berechnet. Dies gilt auch bei Aufnahme innerhalb eines laufenden Monats.

6.2) Der Elternbeitrag für die Betreuung und die Kosten für die Mittagsverpflegung können lediglich durch Bankeinzug gezahlt werden.

Hierfür ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erforderlich, welches zeitgleich mit der Anmeldung des Kindes vorzulegen ist.

Die Abbuchung erfolgt zum 15. eines jeden Monats.

§ 7 Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG).

§ 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1.) Diese Satzung tritt zum Schuljahr 2026/2027 am 01.08.2026 in Kraft.

2.) Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsgemeinderates und werden nach ihrer Bekanntmachung wirksam.

Verbandsgemeinde Südeifel

54673 Neuerburg, den 20.04.2026
Gez. Anna Carina Krebs, Bürgermeisterin