Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2020 (GVBl. S. 463), der §§ 2, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1995 (GVBl. 1996, S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 481), sowie der §§ 74 Abs. 3 und 68 Satz 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz – SchulG) in der Fassung vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2021 (GVBl. S. 453), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Südeifel in seiner Sitzung am [Datum einfügen] folgende Satzung beschlossen:
| 1. | Die Verbandsgemeinde Südeifel erhebt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote an den betreuenden Grundschulen in ihrem Gebiet Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. |
| 2. | Die Betreuungsangebote umfassen eine Früh- und Nachmittagsbetreuung an der Grundschule Körperich, eine Nachmittagsbetreuung an den Grundschulen Bollendorf und Karlshausen und eine Nachmittagsbetreuung an Freitagen an der Grundschule Mettendorf. |
| 3. | Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Betreuungsangebot und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis beendet wird. |
| 1. | Gebührenschuldner sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des betreuten Kindes als Gesamtschuldner. |
| 2. | Bei getrenntlebenden Elternteilen sind beide Elternteile als Gesamtschuldner gebührenpflichtig, sofern nicht nachgewiesen wird, dass ein Elternteil nicht zur Zahlung verpflichtet ist. |
| 1. | Für die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung wird eine Gebühr nach der Anzahl der wöchentlich in Anspruch genommenen Betreuungstage erhoben. |
| 2. | Die monatliche Gebühr beträgt pro wöchentlich in Anspruch genommenem Betreuungstag 20,00 EUR. |
| 3. | Die Gebühr wird unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes und unabhängig von Ferienzeiten oder Ausfällen für zwölf Monate im Jahr erhoben. |
Gebührenstaffel Nachmittagsbetreuung:
| Betreuungstage pro Woche | Monatliche Gebühr |
| 1 Tag | 20,00 EUR |
| 2 Tage | 40,00 EUR |
| 3 Tage | 60,00 EUR |
| 4 Tage | 80,00 EUR |
| 5 Tage | 100,00 EUR |
| 1. | Für die Teilnahme an der Frühbetreuung wird eine Gebühr nach der Anzahl der wöchentlich in Anspruch genommenen Betreuungstage erhoben. |
| 2. | Die monatliche Gebühr beträgt pro wöchentlich in Anspruch genommenem Betreuungstag 10,00 EUR. |
| 3. | Die Gebühr wird unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes und unabhängig von Ferienzeiten oder Ausfällen für zwölf Monate im Jahr erhoben. |
Gebührenstaffel Frühbetreuung:
| Betreuungstage pro Woche | Monatliche Gebühr |
| 1 Tag | 10,00 EUR |
| 2 Tage | 20,00 EUR |
| 3 Tage | 30,00 EUR |
| 4 Tage | 40,00 EUR |
| 5 Tage | 50,00 EUR |
Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Früh- und Nachmittagsbetreuung addieren sich die jeweiligen Gebühren.
Berechnungsbeispiel Kombination:
| • | Kind besucht an 3 Tagen pro Woche die Frühbetreuung: 3 × 10,00 EUR = 30,00 EUR/Monat |
| • | Kind besucht an 5 Tagen pro Woche die Nachmittagsbetreuung: 5 × 20,00 EUR = 100,00 EUR/Monat |
| • | Gesamtgebühr: 130,00 EUR/Monat |
| 1. | Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist bei Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung grundsätzlich verpflichtend. |
| 2. | Die Gebühr für das Mittagessen beträgt 5,00 EUR pro Mittagessen. |
| 3. | Das Mittagessen wird über die KIKOM-App auf Guthabenbasis gebucht und bezahlt. |
| 4. | Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass das Guthaben rechtzeitig aufgeladen wird, damit die Bestellung durchgeführt und abgerechnet werden kann. |
| 5. | Die Bestellfrist endet jeweils drei Tage vor dem betreffenden Essenstag um 12:00 Uhr. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch mehr auf die Essensbestellung und somit auch kein Anspruch auf die Nachmittagsbetreuung. |
| 6. | Eine Erstattung bereits bestellter Essen erfolgt nur, wenn eine Krankmeldung oder eine Stornierung innerhalb der Stornierungsfrist über die KIKOM-App vorgenommen wird. |
| 7. | Die Stornierungsfrist endet jeweils einen Tag vor dem betreffenden Essenstag um 12:00 Uhr. |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Betreuung in Anspruch genommen wird. |
| 2. | Die monatlichen Gebühren für die Früh- und Nachmittagsbetreuung werden in zwölf gleichen Monatsraten über das gesamte Kalenderjahr erhoben, unabhängig von Ferienzeiten und unterrichtsfreien Tagen. |
| 3. | Die Gebühren werden jeweils zum 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig. |
| 4. | Die Gebühr für das Mittagessen wird bei verbindlicher Buchung fällig. |
| 1. | Die Gebühren werden durch Lastschrifteinzug von einem anzugebenden Bankkonto eingezogen. Die Gebührenschuldner erteilen der Verbandsgemeinde Südeifel ein SEPA-Lastschriftmandat. |
| 2. | Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, sind von diesem zu tragen. |
| 3. | Bei Widerruf des Lastschriftmandats oder wiederholter Rücklastschrift kann die Verbandsgemeinde Südeifel das Kind des Gebührenschuldners von der weiteren Teilnahme am Betreuungsangebot ausschließen. |
| 1. | Auf Antrag kann eine Ermäßigung um 50 % von den Gebühren für die Betreuungsangebote (Früh- und Nachmittagsbetreuung) gewährt werden, wenn die Zahlung der Gebühr eine unbillige Härte bedeuten würde. | |
| 2. | Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn | |
| • | die Familie Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe) bezieht, | |
| • | die Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, | |
| • | die Familie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezieht, | |
| • | für das Kind ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz besteht, | |
| • | die wirtschaftliche Situation der Familie vergleichbar ist. Hierbei sind die Einkommensgrenzen der Landeverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln vom 16. April 2010 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Schuljahres. Im Übrigen gelten die in § 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe enthaltenen Bestimmungen sinngemäß. | |
| 3. | Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel zu stellen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch geeignete Nachweise (z.B. Leistungsbescheide, Einkommensteuerbescheide, ...) zu belegen. | |
| 4. | Die Gebührenermäßigung wird längstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt. Bei Fortbestehen der Voraussetzungen ist ein erneuter Antrag erforderlich. | |
| 5. | Die Gebühr für die Mittagsverpflegung ist von Ermäßigungen und Befreiungen ausgenommen, sofern nicht anderweitige Unterstützungsleistungen (z.B. nach dem Bildungs- und Teilhabepaket) in Anspruch genommen werden können. | |
| 1. | Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Gebühren besteht nicht, wenn die Betreuung aus in der Person des Kindes liegenden Gründen (z.B. Krankheit) nicht in Anspruch genommen wird. |
| 2. | Bei Schließung der betreuenden Grundschule aus Gründen, die die Verbandsgemeinde zu vertreten hat (z.B. Personalmangel), werden die Gebühren anteilig erstattet, wenn die Schließung mehr als fünf zusammenhängende Betreuungstage umfasst. |
| 3. | Erstattungsansprüche werden mit künftigen Gebührenforderungen verrechnet oder nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses ausgezahlt. |
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG).
| 1. | Diese Satzung tritt zum Schuljahr 2026/2027 am 01.08.2026 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die entgegenstehende frühere Satzung außer Kraft. |
| 3. | Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsgemeinderates und werden nach ihrer Bekanntmachung wirksam. |
Verbandsgemeinde Südeifel
54673 Neuerburg, den 20.04.2026