Im Zuge der bundesweiten Grundsteuerreform mussten alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bis Ende Oktober 2022 Angaben zu ihren Grundstücken gegenüber dem Finanzamt machen. Auf dieser Grundlage wurden von den Finanzämtern die neuen Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge ermittelt, die ab dem Stichtag 01.01.2025 den bisherigen Einheitswert ersetzen.
Diese Feststellungen wurden den Eigentümerinnen und Eigentümern per Post vom zuständigen Lagefinanzamt mitgeteilt.
Die Messbeträge bilden die Grundlage für die Berechnung der neuen Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden. Die Hebesätze für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) sowie Grundsteuer B (bebaute oder unbebaute Grundstücke) wurden im Vorfeld von den jeweiligen kommunalen Gremien festgelegt. Auf dieser Basis versendet die Verbandsgemeinde Südeifel ab KW 20 die neuen Grundsteuerbescheide.
Warum gab es eine Reform?
Die Grundsteuer musste reformiert werden, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Berechnungsgrundlagen als verfassungswidrig eingestuft hatte. Ziel war es, die Berechnung auf aktuelle, einheitliche Grundlagen zu stellen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde vom Bund das Ziel der „Aufkommensneutralität“ betont - also keine Erhöhung der Gesamteinnahmen durch die Reform. Hierbei handelt es sich jedoch um eine politische Aussage ohne gesetzliche Verpflichtung.
Fakt ist: Die individuelle Steuerlast kann sich für Eigentümerinnen und Eigentümer erhöhen oder verringern - abhängig von der Lage, Größe, Nutzung und weiteren Eigenschaften des Grundstücks. Die Grundsteuerreform beruht auf einer vollständigen Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland. Bisher erfolgte die Bewertung auf Grundlage der sogenannten Einheitswerte aus dem Jahr 1964. Mit der Reform werden die Grundstücke nun nach den Verhältnissen des Jahres 2022 bewertet. In diesem Zeitraum haben sich die Immobilienwerte erheblich verändert - etwa durch gestiegene Grundstückspreise, Neubauten, Modernisierungen oder geänderte Wohn- und Nutzflächen. In vielen Fällen führt dies zu höheren Steuerlasten, selbst wenn die Hebesätze unverändert geblieben sind.
Gleichzeitig sind die Ortsgemeinden gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen, um ihre Aufgaben weiterhin erfüllen zu können. Hebesatzerhöhungen erfolgen ausschließlich dann, wenn sie zur finanziellen Sicherstellung gemeindlicher Aufgaben zwingend notwendig sind. Eine willkürliche Erhöhung der Grundsteuer findet nicht statt.
Wie für Bürgerinnen und Bürger steigen auch für die Gemeinden und Städte die Kosten erheblich:
Ob Energiepreise, Abwasser- und Wasserversorgung, Bau- oder Personalkosten - die kommunale Aufgabenerfüllung wird zunehmend teurer.
Um einerseits den finanziellen Anforderungen gerecht zu werden und andererseits keine übermäßige Mehrbelastung für Eigentümer zu verursachen, haben die Körperschaften in der Verbandsgemeinde Südeifel die bisherigen Hebesätze im Rahmen des Möglichen beibehalten oder nur moderat angepasst.
Wussten Sie schon?
Hätte man den Grundsteuerhebesatz von 1974 jährlich an die Inflation angepasst, läge er heute bei etwa 912 %, nur um die damalige Kaufkraft zu erhalten. Tatsächlich liegen die Hebesätze in den Gemeinden der Verbandsgemeinde Südeifel jedoch deutlich unter diesem Wert und damit auch unter der allgemeinen Preisentwicklung.
Was finanziert die Grundsteuer?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vor Ort. Sie sind ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben - z. B. für den Erhalt von Straßen, Gemeindehäusern, Kindertagesstätten, Grundschulen und dem Brandschutz.
Hinweise zur Zahlung
Bitte überweisen Sie die fällige Grundsteuer zu den im Bescheid genannten Terminen unter Angabe des dort aufgeführten Kassenzeichens.
Noch einfacher und zuverlässiger ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Falls Sie das Lastschriftverfahren noch nicht nutzen, erhalten Sie das entsprechende Formular zusammen mit dem Grundsteuerbescheid oder auf Anfrage bei der Steuerabteilung.
Rückfragen - wer ist wofür zuständig?
Fragen zur Grundsteuerhöhe, den Hebesätzen oder Zahlungsmodalitäten:
Steuerabteilung der Verbandsgemeinde Südeifel
06564 / 69-11620
steuern@vg-suedeifel.de
Fragen zu Grundsteuerwerten oder zum Messbetrag:
Bitte richten Sie diese schriftlich an das zuständige Lagefinanzamt, dessen Kontaktdaten Sie dem Feststellungsbescheid entnehmen können.
Wichtiger Hinweis zum Widerspruchsrecht
Selbstverständlich können Sie gegen Ihren Grundsteuerbescheid Widerspruch einlegen - zum Beispiel, wenn Eigentümerdaten fehlerhaft sind, ein falscher Hebesatz angewandt wurde oder der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag nicht korrekt übernommen wurde. Um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen, empfehlen wir, bei Unklarheiten zunächst Kontakt mit der Steuerabteilung aufzunehmen. Viele Fragen oder mögliche Fehler lassen sich auf diesem Wege schnell und unbürokratisch klären.
Weitere Informationen
Ausführliche Informationen zur Grundsteuerreform, Erklärvideos, ein digitales Informationsportal und weitere Hilfestellungen finden Sie auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz:
www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform