Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der derzeit gültigen Fassung und des Beschlusses des Ortsgemeinderates Bollendorf vom 23.03.2026 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Die Widmung erstreckt sich auf folgende Flurstücke in der Ortsgemeinde Bollendorf:
Im Scheuerngarten: | Gemarkung 3052 Bollendorf, Flur 4, Flurstücke 258/56, 258/44, 258/54, 258/51, 258/45 und 258/52 |
Die Widmung umfasst die Straße in der gesamten Breite einschließlich der Seitenflächen. Den Anliegern wird bei vorhandenen Seitenflächen ein Zugang bzw. eine Zufahrt auf Dauer gestattet.
Die Verkehrsanlagen erhalten damit die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße (Ortsstraße) im Sinne der Bestimmungen des § 3 Nr. 3a in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Landesstraßengesetz.
Die Eigentümer der Grundstücke Gemarkung 3052 Bollendorf, Flur 4, Flurstücke 258/56, 258/54, 258/51, 258/45 und 258/52 haben der Widmung gemäß § 36 Abs. 2 Landesstraßengesetz zugestimmt.
Ein Lageplan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt während der Dienststunden in Zimmer 106 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme aus. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verfügung. Die Widmung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist ist auch gewahrt, wenn innerhalb der genannten Zeit der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, eingegangen ist. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.