Titel Logo
Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 19/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Lahr für die Jahre 2026 und 2027

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 05.03.2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2026

2027

der Gesamtbetrag der Erträge auf

272.186 €

252.655 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

278.003 €

276.197 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-5.817 €

-23.542 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

3.749 €

-11.988 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

32.987 €

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

109.552 €

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-76.565 €

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

72.816 €

11.988 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

2027

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

76.565 €

0 €

Zusammen auf

76.565 €

0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

2026

2027

99.043 €

110.737 €

§ 5 Steuersätze

2026

2027

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werdenwie folgt festgesetzt:

 

 

- Grundsteuer A

345 v. H.

345 v. H.

- Grundsteuer B

465 v. H.

465 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

24 €

24 €

- für den zweiten Hund

36 €

36 €

- für jeden weiteren Hund

48 €

48 €

- für jeden gefährlichen Hund

200 €

200 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

Friedhof

2026

2027

Leichenhalle - Nutzungsgebühr pauschal

17 €

17 €

Leichenhalle - Nutzungsgebühr pauschal für nicht Ortsansässige

22 €

22 €

Dorfgemeinschaftshaus

2026

2027

Dorfgemeinschaftshaus Nutzungsgebühr zuzüglich Strom und Wasserkosten

120 €

120 €

Dorfgemeinschaftshaus Pauschale Reinigungsgebühr

40 €

40 €

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung der Zapfanlage inkl. Reinigung

45 €

45 €

Schutzhütte

2026

2027

Schutzhütte/Grillhütte Gesamtnutzung - Nutzungsgebühr je Tag zuzüglich Nebenkosten für Strom und Wasser

75 €

75 €

Schutzhütte/Grillhütte Nutzungskaution

100 €

100 €

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 313.979 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 315.689 €. und zum 31.12. 2026 309.872 € sowie zum 31.12.2027 286.330 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2026) und 1.000 € (2027) überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

Ortsgemeinde Lahr, den 24.06.2026
gez. Claudia Dondelinger, Ortsbürgermeisterin

Hinweis zur Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Lahr, den 24.06.2026
gez. Claudia Dondelinger, Ortsbürgermeisterin