Die Ortsgemeinde Nusbaum beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Bradenborn“. Im laufenden Bauleitverfahren wurden die bisherigen erforderlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensschritte durch die Ortsgemeinde vollzogen. Mit der beabsichtigten Planung sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes (§ 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan ist in einem Parallelverfahren durch die Verbandsgemeinde Südeifel anzupassen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen bei der Verwaltung in der Zeit vom 16.01.2023 bis einschließlich zum 15.02.2023. Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die berührten benachbarten Gemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 / § 2 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.
Der Geltungsbereich der Planänderung zum Flächennutzungsplan umfasst folgende Flurgrundstücke:
Gemarkung Nusbaum, Flur 9, Flurstücke: 27/3 (teilweise) und Flur 10, Flurstück 17 (teilweise). Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan. Im Rahmen des laufenden bauplanungsrechtlichen Verfahrens beschloss der Verbandsgemeinderat Südeifel in seiner Sitzung vom 26.04.2023 die Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Behörden/Träger öffentlicher Belange/berührte benachbarte Gemeinden gemäß den §§ 4 Abs. 2 / § 2 Abs. 2 BauGB. Die Planentwurfsunterlagen (Begründung mit städtebaulichem Teil und Umweltbericht, Planzeichnung und die wesentlichen bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen) zur Änderung des Flächennutzungsplanes liegen hierzu in der Zeit
vom 12.06.2023 bis einschl. 11.07.2023
während der behördlichen Öffnungszeiten (vormittags: montags bis freitags, von 08:00 - 12:00 Uhr; nachmittags: montags bis mittwochs, von 14.00 - 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr - bis 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, öffentlich gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Einsichtnahme aus. Die Planentwurfsunterlagen (siehe vor) sind während der Auslegungsfrist auch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Südeifel (www.vg-suedeifel.de; Rubrik; Aktuelles - Bauleitverfahren / Öffentlichkeitsbeteiligungen) eingestellt. Während des Auslegungszeitraumes vom 12.06.2023 bis einschließlich 11.07.2023 können von jedermann Stellungnahmen schriftlich -auch in elektronischer Form per E-Mail oder Fax- bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg,
E-Mailadresse: Bauleitplanung@vg-suedeifel.de, Fax-Nr. 06564 - 69 - 11260, eingereicht oder während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung zur Niederschrift vorgebracht werden.
Folgende umweltbezogenen Informationen sind verfügbar und können während der öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB eingesehen werden:
1. Umweltbericht (högner landschaftsarchitektur, Minheim; April 2023), als Teil II der Begründung zum Flächennutzungsplan, mit Informationen zu folgenden Themen:
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Flächennutzungsplan liegen vor und werden mit ausgelegt:
1. Schreiben der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 27.01.2023 mit Hinweisen, das gem. ROPneu Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft und regionaler Biotopverbund und der Naturpark Südeifel betroffen sind. Es wird auf Gefährdung bei Starkregenereignissen hingewiesen.
- Es sind keine raumrelevanten Auswirkungen zu erwarten, die Problematik mit der Starkregengefährdung ist im B-Plan detailliert zu betrachten.
2. Schreiben Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP – Dir. Landesarchäologie vom 13.01.2023:
Þ In der Umgebung liegt das Kulturdenkmal "Westwall", aber es sind keine Objekte im Plangebiet selbst bekannt.
Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Wir weisen darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).