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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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2. Änderung der Satzung der Südeifelwerke AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Südeifel

Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und der §§ 28 ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1999 (GVBl. 1999, S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. S. 408) hat der Verbandsgemeinderat Südeifel in seiner Sitzung vom 23.05.2024, folgende Änderungssatzung beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung der Südeifelwerke AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 25.10.2017 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 08.12.2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Aufgaben

1.1.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:Die Gesetzesgrundlage „§ 46 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG)“ wird durch „§ 48 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG)“ ersetzt.

1.2.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Gesetzesgrundlage „§ 52 LWG in Verbindung mit § 18 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) “ wird durch § 57 LWG in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)“ ersetzt.

1.3.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:

Nach dem Wort „Ferschweiler“ wird das Wort „Holsthum“ eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungen in Artikel 1, § 2 Nr. 1.1 und 1.2 treten am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Im Übrigen tritt die Änderungssatzung am 01.01.2025 in Kraft.

Neuerburg, den 23.05.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel
Gez. Ursula Wilmsen
Erste Beigeordnete

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.