Die Verbandsgemeinde Südeifel erhebt zu den Kosten für die außerunterrichtliche Betreuung in der Grundschule Bollendorf, Körperich und Karlshausen gemäß §§ 68 und 74 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz (SchulG) in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz und §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, die der Verbandsgemeinderat Südeifel in seiner Sitzung am 26.04.2023 beschlossen hat:
An der Grundschule Bollendorf, Karlshausen und Körperich wird außerhalb der Ferienzeiten von montags bis freitags nach Ende der Unterrichtszeit eine außerunterrichtliche Schülerbetreuung angeboten. Die genauen Betreuungszeiten werden seitens der jeweiligen Schule in Absprache mit der Verwaltung individuell festgelegt.
Für den letzten Schultag vor den Ferien und den ersten Schultag nach den Ferien kann die Schulleitung eine abweichende Regelung treffen.
(1) Gemäß § 68 Schulgesetz werden die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler die das Angebot der außerunterrichtlichen Betreuung in Anspruch nehmen, an Kosten der außerunterrichtlichen Betreuung nach Maßgabe dieser Satzung beteiligt.
(2) Für die Teilnahme an der betreuenden Grundschule werden Elternbeiträge erhoben. Bei einem Betreuungsumfang von bis zu 8,5 Std. wöchentlich 48,00 € pro Monat,
bei einem Betreuungsumfang von mehr als 8,5 Std. bis max. 15 Std. wöchentlich 70,00 € pro Monat.
Der Elternbeitrag ist für 12 Monate (August bis Juli) fällig. Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.
(3) Für die Schulen, in denen eine zusätzliche außerschulische Betreuung vor dem Unterricht angeboten wird ist ein zusätzlicher monatlicher Beitrag von 30 € bei wöchentlicher Nutzung von bis zu 3 Tagen und 38 € bei Nutzung von 4 oder 5 Tagen zu entrichten.
(4) Für die Teilnahme am Mittagessen ist ein kostendeckender Beitrag zu leisten. Es stehen 5 Tarife zur Auswahl. Die Pauschalen sind so gegliedert, dass sie dem Bedarf des Kindes angepasst sind. In dem Betrag sind die Ferien- und unterrichtsfreien Tage berücksichtigt.
| Tarif 1: | Kein Essen |
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| Tarif 2: | 1 x wöchentlich = | 14,-- € monatlich |
| Tarif 3: | 2 x wöchentlich = | 28,-- € monatlich |
| Tarif 4: | 3 x wöchentlich = | 42,-- € monatlich |
| Tarif 5: | Vollzeit = | 56,-- € monatlich |
(5) Die Pauschalen sind fällig zum 1. eines jeden Monats, erstmals am 01.08. und letztmalig am 01.07. eines jeden Schuljahres.
(6) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort, oder aus anderen Gründen, die die Schule nicht zu vertreten hat, nicht an den Angeboten der außerunterrichtlichen Betreuung teilnehmen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages.
(1) Mit dem Eingang der Anmeldung zur außerunterrichtlichen Betreuung in der Schule entsteht die Beitragspflicht nach dieser Satzung.
(2) Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes ist jedoch grundsätzlich für ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.) verbindlich.
(3) Die Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung setzt grundsätzlich voraus, dass der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel eine Ermächtigung zur Einziehung des Elternanteils vom Konto zusammen mit der Anmeldung erteilt wird. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden.
Eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der Beiträge kann auf Antrag gewährt werden, wenn das Einkommen der Erziehungs- oder Sorgeberechtigten die in der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln von 16. April 2010 in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend ist grundsätzlich das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Schuljahres für das die Ermäßigung beantragt wird. Im Übrigen gelten die in § 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe enthaltenen Bestimmungen sinngemäß.
(1) Eine vorzeitige unterjährige Abmeldung von der außerunterrichtlichen Betreuung ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich, bei:
(2) Ein Kind kann von der Teilnahme an der außerunterrichtlichen Betreuung ausgeschlossen werden, wenn
Diese Satzung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2018 und die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Verträge außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.