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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 27/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Südeifel Änderung des Räumlichen Teilflächennutzungsplanes ´Neuerburg´, Teilbereich ´Körperich´; Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Ortsgemeinde Körperich beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Auf dem Wehr“. Im laufenden Bauleitverfahren wurden die bisherigen erforderlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensschritte durch die Ortsgemeinde vollzogen. Mit der beabsichtigten Planung sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes (§ 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan ist in einem Parallelverfahren durch die Verbandsgemeinde Südeifel anzupassen.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen bei der Verwaltung in der Zeit vom 11.03.2024 bis einschließlich zum 12.04.2024. Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die berührten benachbarten Gemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 / § 2 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.

Der Geltungsbereich der Planänderung zum Flächennutzungsplan umfasst folgende Flurgrundstücke:

Gemarkung Seimerich, Flur 3, Flurstück 5/2 sowie in der Gemarkung Körperich, Flur 11, Flurstücke 39 und 38/2. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan. Im Rahmen des laufenden bauplanungsrechtlichen Verfahrens beschloss der Verbandsgemeinderat Südeifel in seiner Sitzung vom 23.05.2024 die Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Behörden/Träger öffentlicher Belange/berührte benachbarte Gemeinden gemäß den §§ 4 Abs. 2 / § 2 Abs. 2 BauGB.

Die Entwurfsunterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Planzeichnung, Begründung, Geruchs- und Lärmgutachten, Umweltbericht (Planzeichnung und Begründung) und die bereits vorliegenden Stellungnahmen) stehen Ihnen während der Zeit vom 08.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Südeifel (www.vg-suedeifel.de; Rubrik - Aktuelles - Bauleitplanverfahren - Öffentlichkeitsbeteiligungen) zur Verfügung und liegen gleichzeitig zur Einsichtnahme öffentlich in unserem Hause während der behördlichen Öffnungszeiten (vormittags: montags bis freitags, von 08.00 - 12.00 Uhr; nachmittags: montags bis mittwochs, von 14.00 - 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 - 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, im Erdgeschoss des „Marienheims“ im Gesundheitszentrums Neuerburg, Bitburger Straße 15, 54673 Neuerburg aus.

Während des Auslegungszeitraumes vom 08.07.2024 bis einschließlich 07.08.2024 besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen können von Jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-suedeifel.de). Bei Bedarf können diese aber auch auf anderem Wege (schriftlich, per Fax Nr. 06564 - 69 – 11260 oder zur Niederschrift während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, im Erdgeschoss des „Marienheims“ im Gesundheitszentrums Neuerburg, Bitburger Straße 15, 54673 Neuerburg) abgegeben bzw. vorgebracht werden.

Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:

Umweltbericht (högner landschaftsarchitektur, Minheim; 07.05.2024), als Teil II der Begründung zum Flächennutzungsplan, mit Informationen zu folgenden Themen:

Besondere Umweltrisiken / Störfälle

Es sind keine besonderen Umweltrisiken oder Störfälle zu erwarten.

Umweltrelevante internationale und nationale Schutzgebiete und –objekte

keine Betroffenheit

Schutzgüter: Mensch/Gesundheit, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt, Landschaft/Erholung/Fremdenverkehr, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern

mäßige Betroffenheit der Schutzgüter Boden und Wasser

geringe Betroffenheit der sonstigen Schutzgüter und der Wechselwirkungen

Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen und zum Monitoring

Bei Umsetzung der zulässigen Nutzungen innerhalb der Wohnbauflächen und unter Beachtung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im nachfolgenden Bebauungsplan können die zu erwartenden Auswirkungen auf Menschen, Natur und Landschaft auf ein umweltverträgliches Maß reduziert oder durch - im Bebauungsplan festzulegende - geeignete Maßnahmen vor Ort und an anderer Stelle kompensiert werden.

Verkehrslärmprognose (Normec Uppenkamp GmbH, Dez. 2022)

Durch die Zusatzverkehre aus dem Plangebiet werden die geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Tags mind. 11,7 dB(a) und nachts 9,4 dB(A) deutlich unterschritten.

Schalltechnische Stellungnahme (Normec Uppenkamp GmbH, April 2023)

Im gesamten Plangebiet werden durch bestehende relevante Lärmquellen (Landesstraße, Gewerbebetriebe, Freizeitlärm, Feuerwehr, Landwirtschaft) die Orientierungswerte nach DIN 18005 bzw. die gleich hoch ausfallenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Tages- und Nachtzeitraum deutlich unterschritten.

Das Heranrücken der geplanten Wohnbauflächen an die bestehenden gewerblichen Nutzungen führen rechnerisch zu keiner Einschränkung der Betriebe.

Geruchsimmissionsprognose (Normec Uppenkamp GmbH, Okt. 2023)

Alle in der Gesamtbelastung berücksichtigten Anlagen befinden sich südlich des Plangebietes, sodass von Überlagerungseffekten auszugehen ist. Die Gerüche aus den Tierhaltungsanlagen werden in diesem Fall als gebietsprägend angesehen. Es wird daher die Festlegung eines Zwischenwertes zwischen dem Immissionswert für Gerüche aus Tierhaltungsanlagen (IW = 15% für Dorfgebiete bzw. max. IW = 20% aufgrund des Übergangs zwischen Dorfgebiet und Außenbereich) und dem Immissionswert für Gerüche aus weiteren Anlagen (IW = 10%, unabhängig von der Gemengelage) empfohlen. Für die Beurteilungsflächen des Plangebietes wurden im genehmigten Bestand Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 6 % und 13 % als Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der tierartspezifischen Gewichtungsfaktoren ermittelt. Bei gutachterlichem Vorschlag und des gemeindlichen Beschlusses, wird im Rahmen der Abwägung ein Zwischenwert von 13 % festgelegt, wodurch sich das gesamte Plangebiet entwickeln lässt.

Aufgrund der festgestellten Immissionshöhe im Bereich der untersuchten Anlagen wurde abgeleitet, dass die Betriebe bereits durch die umgebende Bestandsbebauung in ihrer Entwicklung eingeschränkt sind und relevant höhere Immissionsbelastungen, die im Rahmen von Betriebserweiterungen entstehen könnten, als derzeit bereits nicht zulässig angesehen werden müssen.

Folgende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB liegen vor:

1.

Schreiben Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP – Landesmuseum Trier vom 25.03.2024:

Es sind keine archäologischen Fundstellen bekannt oder gefährdet.

2.

Schreiben Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP – Dir. Landesarchäologie / Erdgeschichte Denkmalpflege vom 12.03.2024:

Es sind keine erdgeschichtlich relevanten Fundstellen bekannt.

Im Plangebiet sind potentiell fossilführende Gesteine zu erwarten.

3.

Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 09.04.2024

a)

Untere Naturschutzbehörde mit:

Hinweis zur Freihaltung eines möglichst breiten Auenstreifens zum Gaybach von Bebauung insbes. im Nordosten zur Sicherung des Gewässerentwicklungsraumes

Empfehlung zum Ausschluss von Unterkellerung der Gebäude bzw. sonstigen Eingriffen in die grundwasserbeeinflussten Auenböden

b)

Untere Wasserbehörde mit:

Hinweis zur Sturzflutgefährdung nach Starkregen

4.

Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 04.04.2024.

Es bestehen grundsätzliche Bedenken, da die Wohnbauflächen die bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe in Bestand und Weiterentwicklung behindern können.

Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Wir weisen darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Verbandsgemeinde Südeifel
54673 Neuerburg, den 24.06.2024
(Siegel ) gez. Ursula Wilmsen
Erste Beigeordnete