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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 27/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Muxerath für die Jahre 2026 und 2027

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 23.04.2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

 

2026

2027

der Gesamtbetrag der Erträge auf

122.240 €

83.046 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

72.606 €

84.472 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

49.634 €

-1.426 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

46.464 €

1.204 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

658.430 €

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

799.100 €

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-140.670 €

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

94.206 €

-1.204 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

 

2026

2027

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

123.000 €

0 €

Zusammen auf

123.000 €

0 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

 

2026

2027

 

0 €

0 €

§ 5 Steuersätze

 

2026

2027

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

450 v. H.

450 v. H.

- Grundsteuer B

465 v. H.

465 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

40 €

40 €

- für den zweiten Hund

50 €

50 €

- für jeden weiteren Hund

60 €

60 €

- für jeden gefährlichen Hund

200 €

200 €

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

Friedhof

2026

2027

Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle

15 €

15 €

Wahlgrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht

130 €

130 €

Wahlgrabstelle - Wiedererwerb

100 €

100 €

Kapelle - Beitrag für die Unterhaltung und Bewirtschaftung pro Haushalt und Jahr

40 €

40 €

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 71.582 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 63.465 €. und zum 31.12. 2026 113.099 € sowie zum 31.12.2027 111.673 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2026) und 1.000 € (2027) überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

Ortsgemeinde Muxerath, den 17.06.2026
gez. Petra Rossler, Ortsbürgermeisterin

Hinweis zur Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Muxerath, den 17.06.2026
gez. Petra Rossler, Ortsbürgermeisterin