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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Rechtsverordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für Katzen

Aufgrund des § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 2. Juli 2015 (GVBl. 2015, S. 171) wird folgendes verordnet:

§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinde Südeifel zurückzuführen sind.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Südeifel (Schutzgebiet).

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten,

2.

freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,

3.

fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist,

4.

Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,

5.

Unfruchtbarmachung, die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen, also der Hoden oder Eierstöcke (Kastration),

6.

unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson, noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um ein Entweichen zu verhindern.

§ 3 Pflichten für Haltungspersonen

(1) Personen, die im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze halten, dürfen dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren.

(2) Wer im Schutzgebiet eine nicht fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten freien Ausgang gewährt, muss diese zuvor kennzeichnen und registrieren lassen. Der Nachweis über die Registrierung ist der Verbandsgemeindeverwaltung von der Haltungsperson auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Kennzeichnung einer Katze erfolgt fälschungssicher und dauerhaft durch die Implantierung eines elektronisch lesbaren Transponders (Mikrochip) gemäß ISO-Norm auf Kosten der Haltungsperson durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt.

(4) Die Registrierung erfolgt in einer dafür vorgesehenen Datenbank laut Anlage.

§ 4 Inhalt der Registrierung und Auskunft der Registerstellen

(1) Bei den Registerstellen sind mindestens das Geschlecht der Katze, Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit, die Daten des Mikrochips sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson zu erfassen.

(2) Die Registerstellen sind verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung auf Anfrage Auskunft über die nach Absatz 1 gespeicherten Daten zu erteilen. Die zuständige Behörde darf diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.

§ 5 Maßnahmen gegenüber der Haltungsperson

(1) Wird entgegen § 3 Absatz 1 eine fortpflanzungsfähige Katze im Schutzgebiet angetroffen, so kann der Haltungsperson von der Verbandsgemeindeverwaltung aufgegeben werden, das Tier auf eigene Kosten unfruchtbar machen zu lassen. Die Unfruchtbarmachung darf nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt durchgeführt werden. Bis zur Ermittlung der Haltungsperson kann die Katze durch die Verbandsgemeindeverwaltung oder einer von dieser beauftragten Person in Obhut genommen werden.

(2) Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine Halterabfrage bei den Registerstellen nach § 4 Absatz 2 zulässig.

(3) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann die Haltungsperson nicht innerhalb von fünf Tagen identifiziert und erreicht werden, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung die Unfruchtbarmachung sowie sämtliche mit dieser im Zusammenhang stehenden notwendige Maßnahmen auf Kosten der Haltungsperson durchführen. Handelt es sich zweifelsfrei um eine freilebende Katze, verkürzt sich die in Satz 1 genannte Frist auf 48 Stunden.

(4) Der Verbandsgemeindeverwaltung ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Unfruchtbarmachung und Kennzeichnung sowie Registrierung vorzulegen.

§ 6 Ausnahmen

(1) Von der Pflicht der Anordnung nach § 5 Absatz 1 können von der Verbandsgemeindeverwaltung auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein berechtigtes Interesse der Haltungsperson an der gewerblichen Zucht mit der Katze besteht. Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung aus züchterischen Interessen ist, dass die Haltungsperson über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a des Tierschutzgesetzes verfügt und glaubhaft macht, dass eine Kontrolle und Versorgung der Nachkommen gewährleistet ist. Darüber hinaus können Ausnahmen nach Satz 1 nur zugelassen werden, sofern bei der Katze eine dauerhafte Narkoseunfähigkeit oder eine andere schwerwiegende tiermedizinische Kontraindikation für eine Unfruchtbarmachung besteht und diese durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nachgewiesen wurde. Eine Maßnahme nach § 5 Absatz 3 unterbleibt, wenn ein Sachverhalt nach Satz 1 oder Satz 3 bekannt ist.

(2) Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in § 3 Absatz 2 bleiben unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. September 2025 in Kraft.

Neuerburg, den 01.07.2025
Gez.
Anna Carina Krebs, Bürgermeisterin (DS)

Anlage zu § 3 Absatz 4:

Verzeichnis von Organisationen, die Katzen kostenfrei registrieren:

1.

Deutsches Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.V. (FINDEFIX)

Bundesgeschäftsstelle

In der Raste 10

53129 Bonn

Tel.: 0228 60 496 0

24/7-Servicenummer: 0228 60 496 35

Fax: 0228 60 496 40

E-Mail: info@findefix.com

Internet: www.registrier-dein-tier.de

2.

TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V.

Otto-Volger-Straße 15

65843 Sulzbach (Taunus)

Tel.: 06190 937 300

Fax: 06190 937 400

E-Mail: info@tasso.net

Internet: www.tasso.net