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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heilbach für die Jahre 2023 und 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 22.05.2023 beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2023

2024

der Gesamtbetrag der Erträge auf

158.629 €

149.578 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

160.885 €

139.694 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-2.256 €

9.884 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

1.202 €

13.410 €

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

0 €

0 €

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit auf

25.000 €

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-25.000 €

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

23.798 €

-13.410 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

2023

2024

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetz:

- Grundsteuer A

450 v. H.

450 v. H.

- Grundsteuer B

450 v. H.

450 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

24 €

24 €

- für den zweiten Hund

36 €

36 €

- für jeden weiteren Hund

48 €

48 €

- für jeden gefährlichen Hund

300 €

300 €

§ 5

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

2023

2024

Dorfgemeinschaftshaus bei privater

und kommerzieller Nutzung für Ortsansässige

50 €

50 €

Dorfgemeinschaftshaus bei privater

und kommerzieller Nutzung für Auswärtige

75 €

75 €

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 168.189 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 170.483 €. und zum 31.12. 2023 168.227 € sowie zum 31.12.2024 178.111 €.

§ 7

Über- und außerplanmäßige

Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2023) und 1.000 € (2024) überschritten sind.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

Ortsgemeinde Heilbach, den 07.07.2023
gez. Peter Trauden, Ortsbürgermeister

Hinweis zur Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Heilbach, den 07.07.2023
gez. Peter Trauden, Ortsbürgermeister