Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Körperich erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Körperich setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 500 v. H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 500 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf — 380 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft und gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der nächsten Haushaltssatzung.