Aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Echternacherbrück am 18. Dezember 2024 die folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Echternacherbrück erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen im Gemeindegebiet (Bettensteuer) als örtliche Aufwandsteuer.
(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der über den Grundbedarf des Wohnens hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung (private Beherbergung).
(2) Beherbergungsbetriebe sind:
| a. | sind Hotels, |
| b. | Gasthöfe und Pensionen, |
| c. | Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten |
| d. | sowie Campingplätze. |
| e. | Wohnmobilstandplätze sind Beherbergungseinrichtungen, sofern besondere Sanitärräume angeboten werden. |
| f. | Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (zum Beispiel Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. |
(3) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen sind keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung.
(4) Eine private Beherbergung liegt nicht vor, wenn die Übernachtung für den Beherbergungsgast beruflich oder aus Gründen der Schul- bzw. Berufsausbildung erforderlich ist und der Beherbergungsgast dieses berufliche Erfordernis
| a. | durch eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers, welche die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers, den Namen des Mitarbeitenden (Beherbergungsgast), dessen Geburtsdatum und den Beherbergungszeitraum ausweist, oder |
| b. | durch eine formlose Bescheinigung der Bildungseinrichtung, welche den Namen und die Anschrift der Einrichtung, den Namen des Aus- oder Fortzubildenden (Beherbergungsgast), dessen Geburtsdatum und den Beherbergungszeitraum ausweist, oder |
| c. | als Selbstständiger (gewerblich oder freiberuflich) durch eine Eigenbestätigung formlos nachweist. |
Eine private Beherbergung liegt auch ohne Vorlage der in Satz 1 dargestellten Nachweise dann nicht vor, wenn
| a. | die Rechnung für die Beherbergungsleistung auf den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung ausgestellt wird und die Rechnung unmittelbar durch den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtungen bezahlt wird oder |
| b. | die Reservierung der Beherbergung unmittelbar durch den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung erfolgt. |
(5) Eine private Beherbergung liegt auch dann nicht vor, wenn vom Arbeitgeber oder der Bildungseinrichtung im Voraus gebuchte Beherbergungskontingente (Abrufkontingente) in Anspruch genommen werden und eine vorab ausgestellte, längerfristig oder dauerhaft gültige Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung vorliegt, wonach diese Abrufkontingente ausschließlich zu beruflichen Zwecken oder Zwecken der Berufs-ausbildung in Anspruch genommen werden.
(1) Die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast (Beherbergungsleistung) stellt die Bemessungsgrundlage dar.
(2) Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung 1,00 EUR
(3) Die Beherbergungssteuer wird bei einer ununterbrochenen Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage erhoben.
Von der Zahlung einer Beherbergungssteuer sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres befreit.
(1) Steuerschuldner im Sinne des § 43 AO ist der Beherbergungsgast.
(2) Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist der Betreiber der Beherbergungseinrichtung. Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 AO.
(1) Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen privaten Beherbergung, in der Regel mit der Anreise des Gastes in die Beherbergungseinrichtung.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(3) Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder im Onlineverfahren – unter Angabe der Gesamtanzahl der Übernachtungen (Bemessungsgrundlage) – einzureichen und darin die Steuerschuld selbst zu errechnen. Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben bzw. signiert sein.
(4) Die Steuer wird vorbehaltlich des Abs. 6 mit Abgabe der Steueranmeldung fällig.
(5) Zur Prüfung der Angaben in der Steuererklärung sind auf Anforderung Nachweise, insbesondere Buchungsbelege, Rechnungen und Quittungsbelege, für das jeweilige Quartal im Original vorzu-legen. Die Nachweise nach Satz 1 können nach vorheriger Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel auch in anderer Form (z.B. Ablichtungen, auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern) übermittelt werden.
(6) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt, wenn der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten nach Absatz 3 oder Nachweispflichten nach Absatz 5 nicht nachkommt. Die Steuer wird in diesem Fall am Tag nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Alle am 01.01.2026 bestehenden Beherbergungseinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15.02.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel vom Betreiber mit vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen.
(2) Der Betreiber der Beherbergungseinrichtung ist verpflichtet, den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit, den Wechsel des Betreibers oder die Verlegung der Beherbergungseinrichtung der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel anzuzeigen. Die Anzeige ist vor Eintritt des jeweiligen anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten.
(3) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel Auskünfte zu den Beherbergungseinrichtungen zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
(4) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung nach § 6 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 3 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 3 hinaus auf Verlangen der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs.1 und 3 Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in der Beherbergungseinrichtung entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
(1) Der Betreiber der Beherbergungseinrichtung ist verpflichtet, beauftragten Mitarbeitenden der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel im Rahmen und nach Maßgabe des § 99 AO das Betreten von Grundstücken, Räumen, Schiffen, umschlossenen Betriebsvorrichtungen und ähnlichen Einrichtungen zu gestatten, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen.
(2) Die Beherbergungseinrichtung hat den beauftragten Mitarbeitenden der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel im Rahmen und nach Maßgabe von § 97 AO auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen bzw. gem. § 97 Abs. 2 AO Einsicht zu gewähren.
(3) Die sonstigen über § 3 Abs. 1 KAG bestehenden Pflichten des Steuerpflichtigen gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel gemäß der Abgabenordnung, insbesondere Auskunftspflichten nach § 93 AO, sowie die nach der Abgabenordnung der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel zustehenden Befugnisse gegenüber dem Steuerpflichtigen, insbesondere Außenprüfung gem. §191 ff. AO bleiben unberührt.
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steueranmeldung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| a. | entgegen § 7 Abs. 1 die Steuererklärung nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; |
| b. | der Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 zur Einreichung von Nachweisen nicht nachkommt; |
| c. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, eine Steuer zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder andere zu erlangen; |
| d. | der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach §§ 8 und 9 nicht nachkommt; |
| e. | der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Steuerpflichtiger oder in der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder hierüber in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen andern erlangt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 16 KAG mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Zur Festsetzung der Beherbergungssteuer nach Maßgabe dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung von Daten durch die Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel zulässig.
(2) Personenbezogene Daten werden erhoben über
| a. | Name der Beherbergungseinrichtung, |
| b. | Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname des Inhabers der Beherbergungsein-richtung, |
| c. | Anschrift der Beherbergungseinrichtung, |
| d. | Bankverbindung. |
(3) Die Datenverarbeitung nach Abs. 1 erfolgt durch
| a. | Abgabe von Erklärungen/Anmeldungen und Mitteilungen von Tatsachen durch den Steuerpflichtigen, sowie |
| b. | durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern, Gewerbeämtern, Sozialversicherungsträgern, Bundeszentralregister, Finanzämtern oder durch das Gewerbezentralregister. |
(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuerermittlung und -erhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
Die Ortsgemeinde behält sich die Aufhebung der Bettensteuer vor, falls die Erträge hieraus der Ortsgemeinde nicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 01.01.2026 erbracht werden.
Hinweis für die Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.