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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
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2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Mettendorf vom 13.11.2014

Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO) in seiner Sitzung vom 17.12.2025 die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 6 der Hauptsatzung vom 13.11.2014 wird wie folgt geändert:

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.

Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

§ 9 der Hauptsatzung vom 13.11.2014 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse die für die Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (§ 6 Abs. 2) sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.

Der Absatz 2 wird zu Absatz 3 und erhält folgende neue Fassung.

Die §§ 6 Abs. 3 bis 4 und 8 Abs. 2 gelten entsprechend.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die 1. Änderung der Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unverändert.

Mettendorf, den 17.12.2025
gez. Manfred Reinard Ortsbürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mettendorf, den 17.12.2025
gez. Manfred Reinard Ortsbürgermeister