Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter (KomAEVO) in seiner Sitzung vom 17.12.2025 die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 6 der Hauptsatzung vom 13.11.2014 wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €.
Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
§ 9 der Hauptsatzung vom 13.11.2014 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse die für die Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung (§ 6 Abs. 2) sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
Der Absatz 2 wird zu Absatz 3 und erhält folgende neue Fassung.
Die §§ 6 Abs. 3 bis 4 und 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
Die 1. Änderung der Hauptsatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung bleiben unverändert.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.