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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 30/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung des Forstzweckverband Südeifel für die Jahre 2026 und 2027

Die Verbandsversammlung hat aufgrund von § 10 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 18.05.2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

2026

2027

der Gesamtbetrag der Erträge auf

332.507 €

359.379 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

333.192 €

360.063 €

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-685 €

-684 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

0 €

0 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

130.000 €

0 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

130.000 €

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

0 €

0 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

0 €

0 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

2026

2027

164.669 €

181.281 €

§ 5 Steuersätze

Es werden keine Steuersätze festgelegt.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Es werden keine Gebühren und Beiträge festgelegt.

§ 7 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Ein Höchstbetrag zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wird nicht festgelegt.

§ 8 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht vorgesehen.

§ 9 Umlage

Gemäß § 9 Absatz 2 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m § 14 Absatz 1 der Verbandsordnung wird eine Verbandsumlage festgesetzt, die zur Deckung des an die Verbandsgemeinde Südeifel zu zahlenden Verwaltungskostenbeitrages in Anspruch genommen wird.

Die Umlage wird für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:

2026

2027

Jährliche Umlage

4.000,00 €

4.000,00 €

Reduzierte Holzbodenfläche gesamt

1.997,80 ha

1.997,80 ha

Beitragssatz pro Hektar

2,0022 €

2,0022 €

Hieraus ergeben sich folgende Beiträge für die Verbandsmitglieder:

Mitglied Ortsgemeinde

Reduzierte HoBo/ Ha

Anteil v.H.

Beitragssatz Euro/ha 2026

Beitrag 2026

Beitragssatz Euro/ha 2027

Beitrag

2027

OG Biesdorf

182,74

9,147

2,0022 €

365,88 €

2,0022 €

365,88 €

OG Bollendorf

619,44

31,006

2,0022 €

1.240,24 €

2,0022 €

1.240,24 €

OG Enzen

41,40

2,072

2,0022 €

82,89 €

2,0022 €

82,89 €

OG Ferschweiler

72,10

3,609

2,0022 €

144,36 €

2,0022 €

144,36 €

OG Halsdorf

75,90

3,799

2,0022 €

151,97 €

2,0022 €

151,97 €

OG Hommerdingen

18,30

0,916

2,0022 €

36,64 €

2,0022 €

36,64 €

OG Kruchten

95,42

4,776

2,0022 €

191,05 €

2,0022 €

191,05 €

OG Nusbaum

374,02

18,722

2,0022 €

748,86 €

2,0022 €

748,86 €

OG Schankweiler

113,70

5,691

2,0022 €

227,65 €

2,0022 €

227,65 €

OG Wallendorf

404,78

20,261

2,0022 €

810,45 €

2,0022 €

810,45 €

Gesamt

1.997,80

100

2,0022 €

4.000,00 €

2,0022 €

4.000,00 €

§ 10 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug -1.703 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 7.859 €. und zum 31.12. 2026 7.174 € sowie zum 31.12.2027 6.490 €.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2026) und 1.000 € (2027) überschritten sind.

§ 12 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

§§ 13, 14 Altersteilzeit und Leistungszahlungen

Hierzu erfolgen keine Festsetzungen.

§ 15 Weitere Bestimmungen

(1) Kreditaufnahme nach § 103 GemO:

Die Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel wird ermächtigt, die Kreditaufnahmen, die zur Finanzierung von Investitionsausgaben erforderlich werden sowie Kreditumschuldungen bei der Bank oder Sparkasse aufzunehmen, die die besten Kreditkonditionen anbietet. Der/Die Verbandsvorsteher(in) hat die Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung über die Aufnahme zu unterrichten.

Der/Die Verbandsvorsteher(in), bzw. sein/seine Stellvertreter(in) wird ermächtigt, eine schuldrechtliche Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde Südeifel abzuschließen.

(2) Genderformulierung:

Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.

Neuerburg, den 13.07.2026
gez. Anna Carina Krebs, Verbandsvorsteherin

Hinweis zur Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neuerburg, den 13.07.2026
gez. Anna Carina Krebs, Verbandsvorsteherin