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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 31/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
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Heckenschnitt

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf folgendes hin:

Gemäß § 27 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, soweit sie den Verkehr behindern oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Sichtbehinderung beeinträchtigen können.

Nach dieser Vorschrift sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, nach Aufforderung und Fristsetzung, auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen.

Wir bitten daher die betreffenden Anpflanzungen soweit zurück zu schneiden, dass eine weitere Beeinträchtigung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann und der öffentliche Verkehrsraum gänzlich von Bewuchs freigehalten wird.

Vielen Dank für ihre Mitarbeit.

Robert Steimetz
Ortsbürgermeister