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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 33/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Weidingen für die Jahre 2025 und 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 03.07.2025 beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

verzinste Kredite auf

Zusammen auf

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

- Grundsteuer B

- Gewerbesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

- für jeden gefährlichen Hund

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

Dorfgemeinschaftshaus

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung großer Saal, kleiner Saal und Anbau

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung großer und kleiner Saal

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung großer Saal

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung kleiner Saal

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung Thekenraum

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung Schankanlage Thekenraum

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung Anbau inkl. Küche

Dorfgemeinschaftshaus Ortsansässige erhalten einen Nachlass in Höhe von

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung des Umfeldes

Die Nebenkostenabrechnung (Strom, Wasser, Kanalgebühren) erfolgt nach tatsächlichem Aufwand

Dorfgemeinschaftshaus Stornierung der Buchung vor Veranstaltungstag - Länger als 1 Jahr

Dorfgemeinschaftshaus Stornierung der Buchung vor Veranstaltungstag - 6 Monate bis 1 Jahr

Dorfgemeinschaftshaus Stornierung der Buchung vor Veranstaltungstag - 3 Monate bis 6 Monate

Dorfgemeinschaftshaus Stornierung der Buchung vor Veranstaltungstag - Bis 3 Monate

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 382.004 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 402.346 €. und zum 31.12. 2025 396.780 € sowie zum 31.12.2026 419.703 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2025) und 1.000 € (2026) überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

Ortsgemeinde Weidingen, den 31.07.2025
gez. Johannes Fandel, Ortsbürgermeister

Hinweis zur Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Weidingen, den 31.07.2025
gez. Johannes Fandel, Ortsbürgermeister