Am 31.12.2024 endete die letzte Frist zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der Feuerstätten nach § 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).
Hierzu wurden alle Besitzer von betroffenen Einzelraumfeuerungsanlagen (Kaminöfen) ab März 2025 angeschrieben und um Rückmeldung gebeten. Allen Anschreiben lag ein Meldebogen bei. Hierzu ergeht ein Dank an diejenigen, die diesen bereits zurückgesandt bzw. Maßnahmen auf den Weg gebracht haben. Alle anderen Betroffenen werden darum gebeten, diesen Meldebogen nachzureichen und/oder entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Allen Betroffenen, welche bisher noch keine geeigneten Nachweise vorgelegt haben, wird nun eine Fristverlängerung bis zum 30.11.2025 gewährt.
Bis dahin ist ein Nachweis über die Nachrüstung, Erneuerung oder Außerbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage vorzulegen. Als Nachweis reicht auch vorerst eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung bzw. eine schriftliche Terminbestätigung des Schornsteinfegers für eine Messung, Abnahme einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen (Filter) oder der Abnahme eines neuen Kaminofens aus.
Eine vollständige Außerbetriebsetzung, bei der die Anschlussöffnungen der Feuerstätte an der Abgasanlage mit einem dichten Verschluss aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlagen versehen werden muss, kann uns durch aussagekräftige Lichtbilder bis zum vorgenannten Datum nachgewiesen werden.
Wurde uns bereits der Meldebogen aus dem Anschreiben (Anhörung) zurückgesandt, bitten wir uns auch die entsprechenden Nachweise, falls noch nicht geschehen, bis zum 30.11.2025 zuzusenden.
Sollte ein betroffener Kaminofen entgegen den Bestimmungen der 1. BImSchV weiterbetrieben werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Nr. 16 der 1. BImSchV i. V. m. § 62 Abs. 1 Nr. 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der Ordnungsbehörde gerne zur Verfügung.