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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 34/2022
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in der Ortsgemeinde Geichlingen am 04.09.2022

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBI. S. 351) wird für die Ortsgemeinde Geichlingen folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Geichlingen dürfen am Sonntag, 04.09.2022 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitzeitgesetztes vom 06. Juni 1994 (BGBI. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit gültigen Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Der/Die Inhaber(in) einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen.

§ 5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG) geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche kann als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318) in der zurzeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden.

§ 6

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel

Neuerburg, 11.08.2022
Im Auftrag
Peter Kandels