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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 34/2022
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Südeifel vom 24.07.2014

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in seiner Sitzung vom 29.06.2022 die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sitzungsgeldes

§ 7 Absatz 2 der Hauptsatzung vom 24.07.2014 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes von 50 €.

§ 8 Absatz 1 der Hauptsatzung vom 24.07.2014 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50 €. Soweit die Fraktionsvorsitzenden an den Ausschusssitzungen teilnehmen, erhalten diese ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 50 €.

§ 9 Absatz 4 und Absatz 5 der Hauptsatzung vom 24.07.2014 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Für die Teilnahme einer der Vorbereitung der Verbandsgemeinderat dienenden Fraktionssitzung wird auf Nachweis eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50 € gewährt.

(5) Für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates (§ 2) erhalten die Fraktionsvor-sitzenden oder von ihnen benannte Vertreter eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50 €.

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Die Änderung der Hauptsatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Neuerburg, 29.06.2022
Gez. Moritz Petry, Bürgermeister

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neuerburg, 29.06.2022
Gez. Moritz Petry, Bürgermeister