Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in seiner Sitzung vom 29.06.2022 die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sitzungsgeldes
§ 7 Absatz 2 der Hauptsatzung vom 24.07.2014 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes von 50 €.
§ 8 Absatz 1 der Hauptsatzung vom 24.07.2014 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50 €. Soweit die Fraktionsvorsitzenden an den Ausschusssitzungen teilnehmen, erhalten diese ebenfalls eine Entschädigung in Höhe von 50 €.
§ 9 Absatz 4 und Absatz 5 der Hauptsatzung vom 24.07.2014 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Für die Teilnahme einer der Vorbereitung der Verbandsgemeinderat dienenden Fraktionssitzung wird auf Nachweis eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50 € gewährt.
(5) Für die Teilnahme an Sitzungen des Ältestenrates (§ 2) erhalten die Fraktionsvor-sitzenden oder von ihnen benannte Vertreter eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50 €.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die Änderung der Hauptsatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.