Die Verbandsversammlung hat aufgrund von § 10 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 12.07.2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| 2022 | 2023 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 127.229 € | 127.229 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 148.205 € | 121.354 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -20.976 € | 5.875 € |
2. im Finanzhaushalt
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.530 € | 28.381 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 400.000 € | 200.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 400.000 € | 200.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -401.530 € | -228.381 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4 Steuersätze
Es werden keine Steuersätze festgelegt.
§ 5 Gebühren und Beiträge
Es werden keine Gebühren und Beiträge festgelegt.
§ 6 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Ein Höchstbetrag zur Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung wird nicht festgelegt.
§ 7 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden nicht vorgesehen.
§ 8 Umlage
Gemäß § 10 der Verbandssatzung wird der nicht gedeckte Finanzbedarf von den Verbandsgmitgliedern durch eine Umlageerhebung gedeckt. Die Umlage wird für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:
| 2022 | 2023 | |
| Umlage | 70.000,00 € | 70.000,00 € |
An der festgesetzten Umlage werden die Verbandsmitglieder i.S. d. § 10 der Verbandssatzung wie folgt beteiligt:
| Anteil | 2022 | 2023 | |
| Verbandsgemeinde Südeifel | 49 % | 34.300 € | 34.300 € |
| Ortsgemeinde Echternacherbrück | 15 % | 10.500 € | 10.500 € |
| Ortsgemeinde Irrel | 30 % | 21.000 € | 21.000 € |
| Ortsgemeinde Menningen | 3 % | 2.100 € | 2.100 € |
| Ortsgemeinde Minden | 3 % | 2.100 € | 2.100 € |
§ 9 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 835.940 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 850.074 €. und zum 31.12. 2022 829.098 € sowie zum 31.12.2023 834.973 €.
§ 10 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2022) und 1.000 € (2023) überschritten sind.
§ 11 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 2.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen
§§ 12, 13 Altersteilzeit und Leistungszahlungen
Hierzu erfolgen keine Festsetzungen.
§ 14 Weitere Bestimmungen
(1) Kreditaufnahme nach § 103 GemO:
Die Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel wird ermächtigt, die Kreditaufnahmen, die zur Finanzierung von Investitionsausgaben erforderlich werden sowie Kreditumschuldungen bei der Bank oder Sparkasse aufzunehmen, die die besten Kreditkonditionen anbietet. Der/Die Verbandsvorsteher(in) hat die Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung über die Aufnahme zu unterrichten.
Der/Die Verbandsvorsteher(in), bzw. sein/seine Stellvertreter(in) wird ermächtigt, eine schuldrechtliche Vereinbarung mit der Verbandsgemeinde Südeifel abzuschließen.
(2) Genderformulierung:
Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind, meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auch wenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form steht.
Hinweis zur Bekanntmachung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften |
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.