Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 12.07.2023 beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
| 2023 | 2024 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 375.012 € | 351.621 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 330.601 € | 349.252 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 44.411 € | 2.369 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 57.502 € | 15.435 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.000 € | 14.875 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -4.000 € | -14.875 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -53.502 € | -560 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 4.000 € | 14.875 € |
| Zusammen auf | 4.000 € | 14.875 € |
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 |
| 295.700 € | 290.200 € |
Nachrichtlich:
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite für das jeweilige Haushaltsjahr berücksichtigt folgenden Liquiditätsbedarf:
1. Bestand an Liquiditätskrediten zum 31.12. des Vorjahres
2. Planmäßiger Auf-bzw. Abbau der Liquiditätskredite im Haushaltsjahr
3. Sicherheitsbetrag für die außerplanmäßige Rückzahlung von Gewerbesteuer
Als Sicherheitsbetrag wird der Ansatz der Gewerbesteuervorauszahlung des aktuellen Veranlagungsjahres in doppelter Höhe berücksichtigt.
Damit wird das potentielle Risiko abgedeckt, dass Gewerbesteuervorauszahlungen für bis zu zwei Veranlagungsjahre außerplanmäßig herausgezahlt werden müssen.
| 2023 | 2024 | |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| - Grundsteuer A | 580 v. H. | 580 v. H. |
| - Grundsteuer B | 580 v. H. | 580 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 40 € | 40 € |
| - für den zweiten Hund | 80 € | 80 € |
| - für jeden weiteren Hund | 120 € | 120 € |
| - für jeden gefährlichen Hund | 360 € | 360 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:
| Friedhof | 2023 | 2024 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle | 55 € | 55 € |
| Friedhofsunterhaltungsgebühren je Urnengrabstelle | 55 € | 55 € |
| Wahlgrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht | 780 € | 780 € |
| Reihengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht | 650 € | 650 € |
| Urnenwahlgrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht | 260 € | 390 € |
| Urnenreihengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht | 215 € | 295 € |
| Rasenurnengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht einschl. lfd. Unterhaltung für 25 Jahre | 860 € | 950 € |
| Beisetzung einer weiteren Urne | 215 € | 215 € |
| Leichenhalle - Nutzungsgebühr pauschal | 20 € | 20 € |
| Dorfgemeinschaftshaus | 2023 | 2024 |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung durch Ortsansässige kleiner Saal für Privatfeier | 60 € | 60 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung durch Ortsansässige kleiner Saal für kommerzielle Feier | 120 € | 120 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung durch Auswärtige kleiner Saal für Privatfeier | 90 € | 90 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung durch Auswärtige kleiner Saal für kommerzielle Feier | 150 € | 150 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung durch Ortsansässige großer Saal für Privatfeier | 90 € | 90 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung durch Ortsansässige großer Saal für kommerzielle Feier | 180 € | 180 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung durch Auswärtige großer Saal für Privatfeier | 120 € | 120 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung durch Auswärtige großer Saal für kommerzielle Feier | 250 € | 250 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Nutzung Küche | 30 € | 30 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Raum Frauengemeinschaft monatlich | 7,50 € | 7,50 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Jugendraum | 0 € | 0 € |
| Dorfgemeinschaftshaus Kaution (außer Jugendraum und Frauengemeinschaft) | 100 € | 100 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 819.867 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 813.363 €. und zum 31.12. 2023 857.774 € sowie zum 31.12.2024 860.143 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2023) und 1.000 € (2024) überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen
Hinweis zur Bekanntmachung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.