Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 19.07.2022 beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
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| 2022 | 2023 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 217.903 € | 187.934 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 217.184 € | 183.649 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 719 € | 4.285 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 8.845 € | 12.410 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 119.840 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 142.100 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -22.260 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 13.415 € | -12.410 € |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
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| 2022 | 2023 |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||
| - Grundsteuer A | 400 v. H. | 400 v. H. |
| - Grundsteuer B | 450 v. H. | 450 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 380 v. H. | 380 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 21 € | 21 € |
| - für den zweiten Hund | 36 € | 36 € |
| - für jeden weiteren Hund | 42 € | 42 € |
| - für jeden gefährlichen Hund | 200 € | 200 € |
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:
| Friedhof | 2022 | 2023 |
| Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle | 25 € | 25 € |
| Wahlgrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht | 260 € | 260 € |
| Wahlgrabstelle - Wiedererwerb | 100 € | 100 € |
| Reihengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht | 230 € | 230 € |
| Urnenwahlgrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht | 260 € | 260 € |
| Urnenreihengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht | 230 € | 230 € |
| Rasenurnengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht einschl. lfd. Unterhaltung für 30 Jahre | 600 € | 600 € |
| Beisetzung einer weiteren Urne | 100 € | 100 € |
| Leichenhalle - Nutzungsgebühr pauschal | 15 € | 15 € |
| Leichenhalle - Nutzungsgebühr pauschal für nicht Ortsansässige | 30 € | 30 € |
| Schutzhütte | 2022 | 2023 |
| Schutzhütte/Grillhütte Gesamtnutzung - Nutzungsgebühr je Tag | 30 € | 30 € |
| Schutzhütte/Grillhütte Gesamtnutzung - Nutzungsgebühr je Tag für nicht Ortsanssässige | 50 € | 50 € |
| Schutzhütte/Grillhütte Gesamtnutzung - zuzüglich werden Wasser- und Abwassergebühren bei Aufstellung von Außenanlagen wie beispielsweise Festzelte oder Getränkestände pro m³ fällig in Höhe von | 5 € | 5 € |
| Schutzhütte/Grillhütte Gesamtnutzung - zuzüglich werden Stromgebühren bei Aufstellung von Außenanlagen wie beispielsweise Festzelte oder Getränkestände pro KW/h fällig in Höhe von | 0,35 € | 0,35 € |
| Schutzhütte/Grillhütte für die Aufstellung eines Kühlwagens wird eine Strompauschale erhoben in Höhe von | 5 € | 5 € |
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2020 betrug 512.111 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 beträgt 518.039 €. und zum 31.12. 2022 518.758 € sowie zum 31.12.2023 523.043 €.
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2022) und 1.000 € (2023) überschritten sind.
§ 8
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen
Hinweis zur Bekanntmachung:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.