Gemäß § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) wird die Ausnahmegenehmigung von den Verboten der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 LImSchG (Verbot der Betätigung zwischen 22.00 - 6.00 Uhr (Nachtzeit), die zu einer Störung der Nachtruhe führen können und Verbot der Benutzung von Tongeräten während der Nachtzeit) für folgende Veranstaltungen anlässlich der Neuerburger Kirmes auf dem Marktplatz in Neuerburg erteilt:
Freitag, 05.09.2025 bis 24.00 Uhr und Samstag, 06.09.2025 bis 01.00 Uhr.