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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 36/2026
Seite 8 - Wald und Holz im Neuerburger Land
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Forstrevier Irrel

Brennholzbestellung 2026/2027

Für die kommende Brennholzsaison wird aus dem Revier Irrel Laubbrennholz mit überwiegend Buche angeboten. Das Holz liegt an einem LKW-befahrbaren Weg. Das Verkaufsmaß ist der Festmeter.

Bestellmengen: Es werden ausschließlich Bestellungen über 5 FM, 10 FM oder 15 Fm angenommen. Die maximale Bestellmenge beträgt 15 FM.

Die Bestellung erfolgt ausschließlich über den vorgesehenen Bestellschein. Dieser ist vollständig auszufüllen und bei der jeweils zuständigen Bürgermeisterin bzw. dem zuständigen Bürgermeister abzugeben.

Die Brennholzpreise werden durch die jeweiligen Beschlüsse der Gemeinderäte festgelegt.

Sachkundenachweis: Die Erwerber müssen einen entsprechenden Sachkundenachweis für die Brennholzaufarbeitung erbringen. Sofern dieser noch nicht vorliegt, ist eine Kopie mit der Bestellung vorzulegen.

Bereitstellung und Abrechnung: Der Bereitstellungstermin hängt von der Witterung und der Unternehmerverfügbarkeit ab. Anfragen zum Bereitstellungstermin können nicht beantwortet werden. Sobald das bestellte Brennholz bereitliegt, wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung eine Rechnung gestellt. Auf der Rechnung ist ein Rettungspunkt angegeben.

Bestellfrist: Bestellungen werden nur bis zum 23.10.2026 angenommen.

Brennholz-Bestellschein

für Brennholz aus dem Gemeindewald. Abgabe bei der Ortsgemeinde.

Besteller-Adresse:

Vor- und Nachname:

Straße/ PLZ/Wohnort: 

Tel.-Nr.: 

Hiermit bestelle ich verbindlich:

Festmeter (Fm) Brennholz kurz/lang

Die aufgeführten allgemeinen Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufbereitung werden anerkannt.

Ort, Datum, Unterschrift

Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz

1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Abfuhr ist ein Nachweis der Bezahlung mitzuführen.

2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Bezahlung geht die Gefahr des Verlustes oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über.

3. Verbot der Weiterveräußerung: Das Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf. Eine Weiterveräußerung ist ausgeschlossen.

4. Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf Waldwege auf eigene Gefahr mit höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen.

5. Helfer: Der Selbstwerber stellt sicher, dass Helfer die Regeln einhalten.

6. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Baumteilen mit einem Durchmesser kleiner 7 cm ohne Rinde ist verboten.

7. Lagerung: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang der hierfür bestimmten Wege und Rückegassen zwischengelagert werden.

8. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche ist verboten.

Haftungserklärung des Selbstwerbers

Zur Schutzkleidung gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Hose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Unfallgefahren unterwiesen worden bin. Ich versichere, die persönliche Schutzausrüstung zu besitzen und zu benutzen. Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers an. In die Lage des nächsten Rettungspunktes wurde ich eingewiesen. Der Selbstwerber haftet für alle durch ihn oder seine Helfer verursachten Schäden. Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung

1. Ausschluss: Personen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter und alkoholisierte Personen sind von der Arbeit ausgeschlossen.

2. Zeiten: Die Aufarbeitung ist untersagt: Vor Tagesanbruch, nach Eintritt der Dämmerung, bei Gewittern, starkem Wind, in Alleinarbeit sowie an Sonn- und Feiertagen.

3. Motorsägeneinsatz: Es darf nur Biokettenöl verwendet werden. Die Verwendung von Altölen ist verboten. Motorsägen sind sicher zu führen; auf unter Spannung stehende Äste ist zu achten.

4. Sicherheit: Auf sicheren Stand und ausreichenden Abstand zu anderen Personen achten. Es ist nur Werkzeug in einwandfreiem Zustand zulässig.

5. Schutzausrüstung: Das Arbeiten mit der Motorsäge ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig.