Die Ortsgemeinde Peffingen beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Neustraße - Erweiterung“. Im laufenden Bauleitverfahren wurden die bisherigen erforderlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensschritte durch die Ortsgemeinde vollzogen. Mit der beabsichtigten Planung sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Allgemeinen Wohngebietes (§ 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan ist in einem Parallelverfahren durch die Verbandsgemeinde Südeifel anzupassen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen bei der Verwaltung in der Zeit vom 08.08.2022 bis einschließlich zum 07.09.2022. Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die berührten benachbarten Gemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 / § 2 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt. Mit Einleitung des FNP-Änderungsverfahrens (Verfahrensschritte § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB), wurde erst nur die Änderung des FNP in der Ortslage Peffingen behandelt. Im Zuge der Einleitung des Verfahrens wurde zudem eine landesplanerische Stellungnahme beantragt. Aufgrund des Ergebnisses der landesplanerischen Stellungnahme wurde das FNP-Verfahren nunmehr um die Ortslage Ernzen erweitert, in der eine sog. „Tauschfläche“ i.S.d. Ziel Nr. 55 ROPneu/E (Entwurf Regionaler Raumordnungsplan Januar 2014) als Wohnbaufläche aus dem FNP zugunsten von Peffingen zurückgenommen werden soll. Der Geltungsbereich der Planänderung umfasst folgende Flurgrundstücke der Gemarkung Peffingen, Flur 6, die Flurstücke 19/3, 19/4, 19/5, 20/2 tlw. und 28/2 tlw. Der Geltungsbereich der Planänderung umfasst folgende Flurgrundstücke der Gemarkung Ernzen, Flur 7, Flurstücke 4, 5 tlw., 95 sowie 106 tlw. Die genaue Abgrenzung der Geltungsbereiche ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan.
Im Rahmen des laufenden bauplanungsrechtlichen Verfahrens beschloss der Verbandsgemeinderat Südeifel in seiner Sitzung vom 09.03.2023 die Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Behörden/Träger öffentlicher Belange/berührte benachbarte Gemeinden gemäß den §§ 4 Abs. 2 / 2 Abs. 2 BauGB.
Die Entwurfsunterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht und die bereits vorliegenden Stellungnahmen) stehen Ihnen während der Zeit vom 25.09.2023 bis einschließlich 25.10.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Südeifel (www.vg-suedeifel.de; Rubrik - Aktuelles - Bauleitplanverfahren - Öffentlichkeitsbeteiligungen) zur Verfügung und liegen gleichzeitig zur Einsichtnahme öffentlich in unserem Hause während der behördlichen Öffnungszeiten (vormittags: montags bis freitags, von 08.00 - 12.00 Uhr; nachmittags: montags bis mittwochs, von 14.00 - 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 - 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg aus.
Während des Auslegungszeitraumes vom 25.09.2023 bis einschließlich 25.10.2023 besteht die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen können von Jedermann abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-suedeifel.de). Bei Bedarf können diese aber auch auf anderem Wege (schriftlich, per Fax Nr. 06564 - 69 – 11260 oder zur Niederschrift während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg) abgegeben bzw. vorgebracht werden.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
| 1. | Umweltbericht (högner landschaftsarchitektur, Minheim; 09.03.2023), als Teil II der Begründung zum Flächennutzungsplan, mit Informationen zu folgenden Themen: |
| – Besondere Umweltrisiken / Störfälle | |
| ->Es sind keine besonderen Umweltrisiken oder Störfälle zu erwarten. | |
| – Umweltrelevante internationale und nationale Schutzgebiete und –objekte | |
| -> international: keine Betroffenheit | |
| -> national: Naturpark Südeifel - geringe Betroffenheit | |
| - | Schutzgüter: Mensch/Gesundheit, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt, Landschaft/Erholung/Fremdenverkehr, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern |
| -> hohe bis mittlere Betroffenheit der Schutzgüter Boden und Wasser durch zusätzliche Versiegelung | |
| -> keine bis geringe Betroffenheit der sonstigen Schutzgüter | |
| - | Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen und zum Monitoring |
| -> Bei Umsetzung der Nutzungen durch B-Plan sind die zu erwartenden unvermeidbaren Auswirkungen auf Menschen, Boden, Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen zu minimieren bzw. an anderer Stelle zu kompensieren. | |
| 2. | Geruchsimmissionsprognose (Michael Herdt, Büdingen; April 2021) |
| -> Immissionsrechtliche Verträglichkeit der Planung mit den im Umfeld befindlichen Tierhaltungen wurde nachgewiesen. |
Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB zum Flächennutzungsplan liegen vor und werden mit ausgelegt:
| 1. | Schreiben Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP – Dir. Landesarchäologie vom 19.08.2022: |
| -> Es sind keine archäologischen Fundstellen bekannt. | |
| 2. | Schreiben Landwirtschaftskammer vom 22.08.2022: |
| Es wird auf die tierhaltenden Betriebe in der Umgebung hingewiesen und erhebliches Konfliktpotential bei der betrieblichen Entwicklung gesehen. |
Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Wir weisen darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).