Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 8, 9 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
(1) Die Gemeinde erhebt wiederkehrende Beiträge für die Investitionsaufwendungen und die Unterhaltungskosten von Feld- und Waldwegen.
(2) Beiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feld- und Waldwege erschlossen sind.
(2) Ein Grundstück ist durch einen Feld- oder Waldweg erschlossen, wenn die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil zu Bewirtschaftungszwecken über diese Wege zu erreichen. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es unmittelbar an einen Feld- oder Waldweg angrenzt oder nur mittelbar über andere Grundstücke erschlossen wird.
Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.
Der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages werden die tatsächlichen jährlichen Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten zugrunde gelegt (Jährlichkeitsprinzip).
Der Gemeinderat legt fest, welchen Anteil der Aufwendungen und Kosten die Gemeinde selbst übernimmt. Dieser richtet sich bei Feld- und Waldwegen nach
| 1. | dem Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr, |
| 2. | der Nutzung |
| a) als Reit- und Radwege sowie |
| b) für den Fremdenverkehr, |
wenn diese anderweitige, d. h. nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzungen des Wegenetzes einen spezifischen Unterhaltungsbedarf auslösen und nicht den jeweiligen Beitragsschuldnern zuzurechnen sind.
(1) Von den beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten sind Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem abzuziehen, die die Grundstückseigentümer, ihre Vereinigungen oder Körperschaften für die Herstellung, den Ausbau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege der Gemeinde zur Verfügung stellen, wenn nicht Auszahlungsansprüchen von Grundstückseigentümern entsprochen wird; andernfalls ist nach Absatz 2 zu verfahren.
(2) Werden der Gemeinde Einnahmeüberschüsse aus der Jagdverpachtung und ähnlichem nicht von allen Beitragsschuldnern zur Verfügung gestellt, so sind die der Gemeinde zufließenden Beiträge auf die Beiträge der Beitragsschuldner, die keine Auszahlungsansprüche gestellt haben, entsprechend anzurechnen.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Der Wegebeitrag nach dieser Satzung liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld- und Waldwege vom 28.03.2000 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.