zwischen
der Verbandsgemeinde Südeifel,
vertreten durch Herrn Bürgermeister Moritz Petry
-nachfolgend „VG Südeifel“ -
und
dem Eifelkreis Bitburg-Prüm,
vertreten durch Herrn Landrat Andreas Kruppert
-nachfolgende „Eifelkreis“-
-gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet
über die Durchführung der Sanierung des Hallenbades Irrel und der Sporthalle der Grund- und Realschule plus Irrel.
Im Zuge der Schulstrukturreform 2009/2010 ist die Trägerschaft der organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus am 01.04.2010 von der damaligen Verbandsgemeinde Irrel (heute Verbandsgemeinde Südeifel auf den Eifelkreis Bitburg-Prüm übergegangen.
Mit dem Übergang der Schulträgerschaft ging auch das Schulvermögen der Grund- und Realschule plus auf den Eifelkreis über.
Die Schulgebäude befanden sich auf einem Grundstück (Grundbuch von Irrel, Blatt 975, Flur 6, Flurstück-Nr. 10/40) mit einer Gesamtfläche laut Kataster von 42.107 m2 im Eigentum der damaligen Verbandsgemeinde Irrel. Auf dem Grundstück befanden sich neben den Schulgebäuden mit Verkehrsanlagen weitere Einrichtungen wie die zentrale Sportanlage Irrel, das Feuerwehrgerätehaus der Stützpunktfeuerwehr Irrel, eine Hausmeisterdienstwohnung sowie, in einem Gebäudekomplex miteinander verbunden, das Hallenbad (1. und 2. Untergeschoss) und die Sporthalle (Erdgeschoss).
Mit öffentlich-rechtlicher Vereinbarung vom 24.02.2010/15.03.2010 sowie der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15. Dezember 2016, welche die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 24. Februar 2010/15. März 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2016 ersetzt, wurde die Vermögensauseinandersetzung entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen geregelt. Das Grundstück wurde teilvermessen und neu parzelliert. Dem Eifelkreis wurden die Schulgebäude, Schulhöfe, die Hausmeisterdienstwohnung und Parkplätze/Verkehrsanlagen zu Eigentum übertragen. Die zentrale Sportanlage und das Feuerwehrgerätehaus sind im Eigentum der damaligen Verbandsgemeinde Irrel verblieben.
Im Hinblick auf den Gebäudekomplex mit Hallenbad und Sporthalle soll bezüglich der sich im Obergeschoss des Gebäudes befindenden Sporthalle Teileigentum des Eifelkreises begründet werden. Die Begründung von Teil- und Gemeinschaftseigentum soll nach den Vorschriften des Wohneigentumsgesetzes (analog) erfolgen. Die VG Südeifel soll Teileigentum an dem Hallenbad erhalten. Die bislang noch nicht erfolgte Bildung des Teil- und Gemeinschaftseigentums soll nunmehr nach Abschluss der in der vorliegenden Vereinbarung bezeichneten gemeinsamen Baumaßnahme (nachstehend auch „Projekt“ genannt) erfolgen.
Der Gebäudekomplex mit Hallenbad und Sporthalle befindet sich auf dem Grundstück mit der Parzellenbezeichnung „Grundbuch von Irrel, Blatt 2007, Flur 52, Flurstück 296/10 (nachstehend „Grundstück“ genannt). Als Eigentümerin ist die Verbandsgemeinde Irrel eingetragen worden. Das Hallenbad befindet sich im 1. und 2. Untergeschoss, die Sporthalle im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes.
Die VG Südeifel ist seit dem 01.07.2014 Rechtsnachfolgerin der gemäß Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Irrel in die Verbandsgemeinde Neuerburg eingegliederten Verbandsgemeinde Irrel.
Als Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Irrel beabsichtigt die VG Südeifel eine Generalsanierung des Hallenbades, der Eifelkreis die Sanierung der Sporthalle. Beides soll zur Generierung von Synergieeffekten zeitgleich in einer einheitlichen Baumaßnahme und in enger Zusammenarbeit zwischen der VG Südeifel und dem Eifelkreis durchgeführt werden.
Der VG Südeifel wurde für die beabsichtigte Generalsanierung des Hallenbades eine Bundesförderung bewilligt.
Mit der vorliegenden Vereinbarung regeln die Parteien den rechtlichen Rahmen und die gegenseitigen Rechte und Pflichten für die planerische und bauliche Abwicklung des Projektes bis zur beabsichtigten Bildung von Teil- und Gemeinschaftseigentum.
(1) Den Vertragsparteien liegt die Kostenberechnung mit Datum vom 06.06.2023 vor. Die Vertragsparteien stimmen der Projektumsetzung auf Grundlage der in Satz 1 erwähnten Kostenberechnung zu.
(2) Die VG Südeifel führt das Projekt im eigenen Namen und nach näherer Maßgabe des §2 der vorliegenden Vereinbarung durch. Die VG Südeifel ist im öffentlich-rechtlichen Sinne Bauherrin, im vertraglichen Sinne Auftraggeberin und im vergaberechtlichen Sinne Vergabestelle für das gesamte Projekt. Sie ist für die Ausschreibung und Vergabe aller Planungs- und sonstigen Dienstleistungs- und sämtlicher Bauaufträge zuständig.
(3) Soweit Planungsleistungen, sonstige Dienstleistungen und Bauleistungen ausschließlich der Sporthalle zuzuordnen sind, handelt die VG Südeifel im eigenen Namen und für Rechnung des Eifelkreises. Soweit die Leistungen ausschließlich das Hallenbad betreffen, handelt die VG Südeifel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Soweit Leistungen nicht unmittelbar einem der Beteiligten zuzuordnen sind, handelt die VG Südeifel in eigenem Namen und anteilig für Rechnung des Eifelkreises und auf eigene Rechnung.
(4) Die Unterrichtung des Eifelkreises hat bei sich abzeichnenden Kostensteigerungen, Bauzeitenverschiebungen sowie bei Qualitätsveränderungen zu erfolgen. Soweit hierdurch oder durch eine andere Maßnahme die Grundzüge des unter Absatz 1 vereinbarten Planungsstandes berührt werden, bedürfen die Änderungen der Zustimmung des Eifelkreises. Die VG Südeifel unterrichtet den Eifelkreis regelmäßig schriftlich über den jeweiligen Baufortschritt. Ein Vertreter des Eifelkreises kann jederzeit an Planungsbesprechungen und Baustellenterminen teilnehmen. Die Informationen über den Planungsfortschritt erfolgt spätestens nach Abschluss einer jeden Leistungsphase eines jeden Planergewerks.
(5) Die rechtsgeschäftliche Abnahme der das Hallenbad betreffenden Bauleistungen erfolgt durch die VG Südeifel. Die rechtsgeschäftliche Abnahme der die Sporthalle alleine und Sporthalle wie Hallenbad gemeinsam betreffenden Bauleistungen erfolgt durch die VG Südeifel im jeweiligen Benehmen mit dem Eifelkreis. Ein Vertreter des Eifelkreises nimmt an der Abnahme der Gewerke teil und ist daher frühzeitig einzuladen.
(1) Im Hinblick auf die der VG Südeifel bewilligte Bundesförderung und die zu beachtenden Förderbedingungen bzw. dem zu erbringenden Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist eine objektbezogene Kostenzuordnung der Planungsleistungen, sonstigen Dienstleistungen und Bauleistungen zwingend erforderlich. Zudem ist zwingend eine getrennte Rechnungsstellung erforderlich, da es sich bei dem Hallenbad um einen Betrieb gewerblicher Art handelt, der anteilig zum Vorsteuerabzug in Höhe von 69,55 % berechtigt ist. Der individuelle Umsatzsteuersatz beträgt 5,7855 %.
(2) Kostenträger für das Hallenbad ist die VG Südeifel und für die Sporthalle der Eifelkreis.
(3) Eindeutig dem Hallenbad oder der Sporthalle zuzuordnende Kosten für Planungsleistungen, sonstigen Dienstleistungen und Bauleistungen sind dem jeweiligen Kostenträger zu 100% direkt zuzuordnen.
(4) Nicht unmittelbar der VG Südeifel oder dem Eifelkreis eindeutig zurechenbare Kosten für Planungsleistungen, sonstige Dienstleistungen und Bauleistungen sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung angefallen sind, gemäß folgendem Kostenschlüssel zu tragen:
| a) | Betonsanierung (Kostenberechnung 06.06.2023: 1.611.527,61 € brutto): Maßgeblich sind die geprüften und tatsächlich angefallenen Kosten: |
| 50 % VG Südeifel und |
| 50 % Eifelkreis |
| b) | Schadstoffsanierung (Kostenberechnung 06.06.2023: 1.251.046 € brutto) Maßgeblich sind die geprüften und tatsächlich angefallenen Kosten: |
| 60 % VG Südeifel |
| 40 % Eifelkreis |
| c) | Honorare Architekten, Tragwerkplanung, Technische Gebäudeausrüstung |
| 55 % VG Südeifel |
| 45 % Eifelkreis |
| d) | Sonstige Kosten |
| Alle übrigen mit der Sanierung des Hallenbades und der Sporthalle in Verbindung stehenden Kosten, die nicht nach den Absätzen 3 oder 4 zuzuordnen sind werden wie folgt aufgeteilt |
| 50 % VG Südeifel |
| 50 % Eifelkreis |
| Hierunter fallen u.a. sämtliche Kosten für Gutachten, Voruntersuchungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Notar- und Rechtsanwaltshonorare, Ausschreibungsgebühren, Honorare für die sonstigen Fachplaner, Gebühren für die Baugenehmigung und die Prüfstatik, Vermessungskosten, Bauwesen/Bauhaftpflichtversicherung und Baukosten. |
| e) | Die vorgenannten Kostenschlüssel werden auch im Rahmen etwaiger Kostensteigerungen zugrunde gelegt werden. |
Im Einzelfall können die VG Südeifel und der Eifelkreis, insoweit sich die für die Kostenschlüssel maßgebenden Grundlagen ändern sollten, schriftlich als Ergänzung zu dieser Vereinbarung ein abweichendes Aufteilungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen vereinbaren.
(5) Aufgrund der notwendigen getrennten Rechnungslegung sind die Leistungsverzeichnisse der Bauausschreibungen in die folgenden drei Titel aufzugliedern:
Titel 1: Leistungen, die ausschließlich der Sporthalle zuzuordnen sind
Titel 2: Leistungen, die ausschließlich dem Hallenbad zuzuordnen sind
Titel 3: Die übrigen Leistungen, die nicht unmittelbar zuzurechnen sind. Hinsichtlich dieser Leistungen ist der jeweilige gemäß § 2 (4) anzuwendende Kostenschlüssel anzugeben.
(6) Die Rechnungslegung ist sodann wie folgt durchzuführen:
(a) Leistungen, die unmittelbar einem der Beteiligten zuzuordnen sind, sind unmittelbar gegenüber dem entsprechenden Beteiligten abzurechnen.
(b) Leistungen, die in oben genanntem Absatz 5 Titel 3 aufgeführt sind, also nicht unmittelbar einem der Beteiligten zuzuordnen sind, werden nach dem jeweiligen Kostenschlüssel an VG Südeifel und Eifelkreis abgerechnet.
Die mit der Planung und Projektbetreuung beauftragten Dienstleister werden durch die VG Südeifel verpflichtet, dass die Erstellung der Leistungsverzeichnisse und Vergabeunterlagen gemäß den vorbeschriebenen Vorgaben erfolgt. In den Vergabeunterlagen ist vorzusehen, dass die Auftragnehmer ihre Rechnungen ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der Kostenschlüssel erstellen.
(7) Die Rechnungen für den Eifelkreis werden nach vollumfänglicher Prüfung durch die VG Südeifel an die Kreisverwaltung postalisch weitergeleitet und sind, wie oben dargelegt, unmittelbar von dort zu begleichen. Die Rechnungen sind zu adressieren an „Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg über Verbandsgemeinde Südeifel, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg.“
Für eventuelle Schäden, die bei der Durchführung der Dienstleistungsverfahren oder des Projektes entstehen, haften die VG Südeifel und der Eifelkreis gemeinsam. Etwaige Schadenersatzansprüche tragen die VG Südeifel und der Eifelkreis je zu 50 %.
Ist ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch einen der Beteiligten oder seiner Bediensteten verursacht worden, hat der jeweilige Beteiligte dafür einzustehen.
Die Überwachung der Gewährleistungsfristen und die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche obliegt der VG Südeifel. Nach Bildung des Teil- und Gemeinschaftseigentums wird die VG Südeifel ihre Gewährleistungsrechte für die Leistungen, welche nicht unmittelbar der Sporthalle oder dem Hallenbad zuzuordnen sind, an die Eigentümergemeinschaft und für die Leistungen, die ausschließlich der Sporthalle zuzuordnen sind, an den Eifelkreis abtreten.
Nach Abschluss der Baumaßnahmen soll eine Eigentumsaufteilung zwischen dem Hallenbad und der Sporthalle in analoger Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes vorgenommen und im Grundbuch eingetragen werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als wirksam vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Regelungslücke gilt diejenige Bestimmung vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätten die Beteiligten dies von vorneherein bedacht.
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Schriftformklausel sowie für den Verzicht auf die Schriftform.
Genehmigung
Der Abschluss der vorstehenden Zweckvereinbarung wir hiermit gemäß § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 genehmigt.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Zweckvereinbarungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Zweckvereinbarung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.