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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 39/2026
Seite 8 - Wald und Holz im Neuerburger Land
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Forstamt Neuerburg informiert

Brennholzbestellung Forstrevier Hardt- Südeifel

Für die Gemeinden

Biesdorf, Bollendorf, Ferschweiler, Hommerdingen, Hüttingen, Körperich, Kruchten, Nusbaum, Schankweiler und Wallendorf

wird in der Wintersaison 2026/2027 Brennholz bereitgestellt. Angeboten wird an Wege gerücktes Laub- oder Nadelbrennholz, lang oder kurz, Verkaufsmaß Festmeter (fm) oder Raummeter (rm). Die Preise werden durch Gemeinderatsbeschluss festgelegt. Wegen knapper Ressourcen können nicht alle Kunden Brennholz aus ihrer Heimatgemeinde erhalten. Bestellt werden können maximal 15 fm je Haushalt (5 fm, 10 fm oder 15 fm).

Die Abgabe des vollständig ausgefüllten Brennholz-Bestellscheines erfolgt bis zum 16.10.2026 bei der Ortsgemeinde (Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeister)

Name, Vorname: 

Straße, Hausnummer: 

PLZ, Wohnort: 

Email-Adresse:

Telefonnummer: 

Hiermit bestelle ich verbindlich:

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Laubbrennholz: Festmeter

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Nadelbrennholz: Festmeter

Die erforderliche Sachkunde wurde nachgewiesen:

durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem  Motorsägenkurs für liegendes Holz

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für den Selbstwerber

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für die vom Selbstwerber eingesetzten Helfer

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durch eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Forstwirt

Der Sachkundenachweis ist der Bestellung in Kopie beizulegen.

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Ein Sachkundenachweis des Selbstwerbers ist nicht erforderlich, da das Holz nicht im Wald aufgearbeitet wird.

Die unten abgedruckten Allgemeinen Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung werden anerkannt.

Ort, Datum (Unterschrift Selbstwerber)

Fristen: Ende der Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes spätestens 6 Monate nach Bezahlung der Rechnung.

Notfallhinweis:

Der nächstgelegene Rettungspunkt findet sich auf der Rechnung. Vor Beginn der Arbeiten müssen Selbstwerber Nummer und Örtlichkeit des Rettungspunktes kennen. Der Rettungsdienst ist unter 112 zu erreichen. Vor Aufarbeitungsbeginn ist die Mobilfunkausleuchtung zu prüfen.

I. Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung

1.

Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung.

2.

Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Bezahlung geht die Gefahr des Verlustes oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über.

3.

Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf. Eine Weiterveräußerung ist ausgeschlossen.

4.

Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung Waldwege auf eigene Gefahr mit höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr darf nur an Werktagen erfolgen.

5.

Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer einsetzt, stellt er sicher, dass die Regeln von allen Beteiligten eingehalten werden.

6.

Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Entnahme von Baumteilen, Ästen und/oder Reisig mit einem Durchmesser kleiner als die Aufarbeitungsgrenze ist verboten.

7.

Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang zugewiesener Plätze zwischengelagert werden. Eine Abdeckung mit Plastikplanen ist untersagt.

8.

Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche außerhalb der Fahrwege und Maschinenwege ist verboten.

II. Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber

1.

Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge ausgeschlossen: Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen.

2.

Die Aufarbeitung darf nicht durchgeführt werden: vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, an Sonn- und Feiertagen, bei starkem Wind, bei Sichtbehinderung sowie bei Glatteis und Schnee.

3.

Das Arbeiten mit der Motorsäge ist nur mit persönlicher Schutzausrüstung zulässig. Alleinarbeit ist untersagt. Ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person ist erforderlich. Gefahrenbereich ist der Schwenkbereich der Motorsäge (ca. 2 m). Dort darf sich keine weitere Person aufhalten.

4.

Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden. Die Verwendung von Altölen ist verboten.

5.

Bei allen Arbeiten mit Maschinen sind die Sicherheitshinweise der Betriebsanleitungen zu beachten. Zulässig sind nur Maschinen und Werkzeuge in einwandfreiem Zustand.

6.

Der Selbstwerber hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

III. Haftungserklärung des Selbstwerbers:

1.

Ich versichere, die erforderliche Schutzausrüstung für Motorsägenarbeiten zu besitzen und zu benutzen.

2.

Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen die DGUV 114-018 an. In die Lage des nächsten Rettungspunktes wurde ich eingewiesen.

3.

Ich verpflichte mich, meine Helfer über den Inhalt dieser Erklärung zu informieren.

4.

Ich hafte für alle durch mich oder meine Helfer vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden.

Hinweis: Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder Helfern entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich über die Unfallgefahren unterwiesen worden bin und die Bedingungen anerkenne.

Die Haftungserklärung sowie die Allgemeinen Bedingungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Der Selbstwerber verpflichtet sich, diese einzuhalten.

Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung oder Arbeitsschutzbestimmungen kann die Selbstaufarbeitung jederzeit untersagt werden.

Landesforsten verarbeitet im Zusammenhang mit dem Brennholzverkauf personenbezogene Daten.