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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 40/2022
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde (VG) Südeifel vom 22.09.2022

Der Verbandsgemeinderat der VG Südeifel hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Absatz 3, §§ 33 und 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747), sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

1) Die Verbandsgemeinde Südeifel unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2

Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 LBKG) unentgeltlich.

§ 3

Entgeltliche Leistungen

(1) Die Verbandsgemeinde Südeifel kann für die in § 36 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der GemO keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherungswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherungswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Die Satzung findet auch Anwendung für Fälle ab dem 30. Dezember 2020 bis zu ihrem Inkrafttreten mit der Maßgabe, dass die pauschalierten Personalkosten und die Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge die Beträge nach der bislang geltenden Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Südeifel vom 21.06.2018 und der aktualisierten Anlage vom 27.08.2020 nicht übersteigen dürfen.

§ 4

Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge.

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Südeifel entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 v. H., insbesondere

a) für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b) für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c) für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Südeifel ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7

Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Südeifel nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung einschließlich ihrer Anlage tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Südeifel über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 21.06.2018 und der aktualisierten Anlage vom 27.08.2020 außer Kraft.

Neuerburg, 22. September 2022
gez. Moritz Petry, Bürgermeister

Anlage

zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Südeifel

vom 22.09.2022

Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

Nr.

Beschreibung

Kosten

1

Personal

1.1

je freiwillige/r

Feuerwehrangehörige/r

39,00 €/Std.

1.2

Brandsicherungsdienst je

Einsatzkraft

bis zu 16,50 €/Std. (wird auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwandsentschädigung und eines Verwaltungskostenzuschlages ermittelt)

2

Fahrzeuge

je Fahrzeug einschließlich

Gerätebeladung

2.1

TSA

15,00 €/Std.

2.2

TSF

33,00 €/Std.

2.3

TSF-W

79,00 €/Std.

2.4

LF

121,00 €/Std.

2.5

RW 1

116,00 €/Std.

2.6

TLF

129,00 €/Std.

2.7

VRW

57,00 €/Std.

2.8

MZF

49,00 €/Std.

2.9

MZF 2

105,00 €/Std.

2.10

ELW 1

128,00 €/Std.

2.11

DLA (K) 23-12

403,00 €/Std.

2.12

MLF

160,00 €/Std.

2.13

TLF 3000

227,00 €/Std.

2.14

KdoW

13,00 €/Std.

2.15

MTF

58,00 €/Std.

2.16

HLF 10

249,00 €/Std.

2.17

KLF

96,00 €/Std.

2.18

Boot

10,00 €/Std.

3.

Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen

3.1

Reinigen und Prüfen der

persönlichen Ausrüstung

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

3.2

Reinigen und Desinfizieren

einschl. Prüfen von

Vollschutzanzügen

Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Kostenersatzpflichtigen in Rechnung gestellt.

3.3

Reinigen, Prüfen

und Desinfizieren

Pressluftatmer

55,00 €/Stück

Filtergeräte

55,00 €/Stück

Ersatzbeschaffungen

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden in Rechnung gestellt.

4.

Fehlalarm durch

private Brandmeldeanlage

Gebühren werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet.

5.

Missbräuchliche Alarmierung

Gebühren werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet, mindestens aber 500,00 €.