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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 41/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Prümzurlay für die Jahre 2025 und 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der zuletzt geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung am 18.08.2025 beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird wie folgt festgesetzt:

2025

2026

160.065 €

202.087 €

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2025

2026

- Grundsteuer A

500 v. H.

500 v. H.

- Grundsteuer B

500 v. H.

500 v. H.

- Gewerbesteuer

380 v. H.

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

60 €

60 €

- für den zweiten Hund

120 €

120 €

- für jeden weiteren Hund

180 €

180 €

- für jeden gefährlichen Hund

300 €

300 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der derzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:

Friedhof

2025

2026

Friedhofsunterhaltungsgebühren je Grabstelle

18 €

18 €

Friedhofsunterhaltungsgebühren je Urnengrabstelle

18 €

18 €

Wahlgrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht

660 €

660 €

Reihengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht

550 €

550 €

Urnenwahlgrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht

220 €

220 €

Urnenreihengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht

165 €

165 €

Beisetzung einer weiteren Urne

165 €

165 €

Rasenurnengrabstelle - Verleihung Nutzungsrecht einschl. lfd. Unterhaltung für 15 Jahre

400 €

400 €

Einebnung von Grabstellen - nach Aufwand je Arbeitsstunde

35 €

35 €

Entsorgung Grabmale und Grabschmuck - pauschal

50 €

50 €

Leichenhalle - Nutzungsgebühr pauschal

50 €

50 €

Dorfgemeinschaftshaus

2025

2026

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung für Ortsansässige

120 €

120 €

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung für Auswärtige

300 €

300 €

Dorfgemeinschaftshaus Nutzung für ortsansässige Vereine

120 €

120 €

Dorfgemeinschaftshaus Kaution pro Veranstaltung

300 €

300 €

Dorfgemeinschaftshaus Heizkostenpauschale von Okt.-April pro Veranstaltung

50 €

50 €

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 1.877.295 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.875.757 €. und zum 31.12. 2025 1.778.752 € sowie zum 31.12.2026 1.801.405 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € (2025) und 1.000 € (2026) überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen

Ortsgemeinde Prümzurlay, den 25.09.2025

gez. Antonio Canu, Ortsbürgermeister

Hinweis zur Bekanntmachung:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung an den folgenden sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistr. 7, 54673 Neuerburg, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, er die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeinde Prümzurlay, den 25.09.2025
gez. Antonio Canu, Ortsbürgermeister