Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung in seiner Sitzung vom 12.09.2024 beschlossen:
1. § 2 Absatz 1 der Hauptsatzung vom 19.02.2015 wird wie folgt geändert:
Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse
2. § 5 der Hauptsatzung vom 19.02.2015 wird wie folgt neu gefasst:
| (1) | Die Gemeinde hat bis zu drei Beigeordnete |
| (2) | Die Ortsgemeinde bildet bis zu 4 Geschäftsbereiche. Ein Geschäftsbereich wird dem Ortsbürgermeister und die weiteren Geschäftsbereiche den Beigeordneten übertragen. |
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert
Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.
4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Mitglieder der Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.
5. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, kann eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 30 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe dieser Aufwandsentschädigung beschließt der Ortsgemeinderat.
(3) Die §§ 6 Abs. 2 bis 3, § 7 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.
Die 2. Änderungssatzung der Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Hauptsatzung vom 19.02.2015 bleiben unverändert.
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.