Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung. Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Bei der Abfuhr ist diese Vereinbarung zusammen mit einem Nachweis der Bezahlung mitzuführen (Quittungsbeleg oder Kontoauszug oder Überweisungsträger).
Mit der Bezahlung geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über.
Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf bzw. die Aufarbeitung erfolgt im Rahmen von Nachbarschaftshilfe. Eine Weiterveräußerung -auch auf privater Basis-ist ausgeschlossen.
Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des Holzes darf nur an Werktagen erfolgen.
Falls der Selbstwerber Helfer I Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die in den „Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber“ enthaltenen Regeln von allen von ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden.
Die Entnahme von Baumteilen mit einem Durchmesser kleiner 7 cm ohne Rinde ist verboten.
Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang der hierfür bestimmten Wege und Rückegassen zwischengelagert werden.
Eine Befahrung der Waldfläche ist verboten. Ein erforderlicher Holztransport darf ausschließlich auf hierfür bestimmten Wegen und Rückegassen erfolgen.
Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer besonderen Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen.
Zur Schutzkleidung gehören: Schutzheim mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Hose und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage.
Mit meiner umseitigen Unterschrift bestätige ich. dass ich über die Unfallgefahren bei der Selbstaufarbeitung unterwiesen worden bin.
Ich versichere, die persönliche Schutzausrüstung für Motorsägearbeiten zu besitzen und zu benutzen.
Ich erkenne die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie bei Gefahr in Verzug zu meiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an. in die Lage des nächsten Rettungspunktes wurde ich eingewiesen.
Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden von mir keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb erledigt. Dasselbe gilt auch für die von mir eingesetzten Helfer. Ich verpflichte mich, meine Helfer über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren.
Der Selbstwerber haftet für alle durch ihn oder seine Helfer im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der Abfuhr des gekauften Holzes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im Verhältnis des Selbstwerbers und seiner Helfer untereinander.
Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder einem seiner Helfer im Rahmen des Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie andere Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, werdende Mütter, alkoholisierte Personen.
Vor Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, bei Gewittern und starkem Wind, bei Sichtbehinderung, in Alleinarbeit (ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person erforderlich), an Sonn- und Feiertagen.
Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen Motorsägen im Staatswald nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden, im Gemeindewald wird der Einsatz von Sonderkraftstoff empfohlen.
Im Staats- und Gemeindewald darf nur Biokettenöl mit dem Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist verboten und strafbar. Die Motorsäge ist beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten, keine Eisenkeile verwenden, beim Entasten die Motorsäge möglichst abstützen, nicht mit der Schwertspitze sägen, auf unter Spannung stehende Äste achten. Alleinarbeit mit der Motorsäge ist verboten!!
Bei allen Arbeiten auf einen sicheren Stand achten, Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht handhaben, in Stand setzen, transportieren und abstellen. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen einen ausreichenden Abstand zu anderen Personen einhalten (z. B. Schwenkbereich der Motorsäge ca. 2 m). darauf achten, dass beim Spalten Eisen nicht mit Eisen getrieben wird. Zulässig ist nur Werkzeug, das sich in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befindet.
Gut profilierte Sicherheitsschuhe