Die Ortsgemeinde Kruchten beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „In der Weitendell“ – Sondergebiet Photovoltaik. Im laufenden Bauleitverfahren wurden die bisherigen erforderlichen bauplanungsrechtlichen Verfahrensschritte durch die Ortsgemeinde vollzogen. Mit der beabsichtigten Planung sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines sonstigen Sondergebietes (§ 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan ist in einem Parallelverfahren durch die Verbandsgemeinde Südeifel anzupassen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen bei der Verwaltung in der Zeit vom 04.05.2026 bis einschließlich zum 03.06.2026. Die Öffentlichkeit wurde frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die berührten benachbarten Gemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 / § 2 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.
Der Geltungsbereich der Planänderung zum Flächennutzungsplan umfasst folgendes Flurgrundstück: Gemarkung Kruchten, Flur 9, Flurstück 69. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Bekanntmachung beigefügten Lageplan. Im Rahmen des laufenden bauplanungsrechtlichen Verfahrens beschloss der Verbandsgemeinderat Südeifel in seiner Sitzung vom 08.10.2026 die Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, sowie die Beteiligung der Behörden/Träger öffentlicher Belange/berührte benachbarte Gemeinden gemäß den §§ 4 Abs. 2 / § 2 Abs. 2 BauGB.
Die Entwurfsunterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Planzeichnung, Begründung mit Umweltbericht, Sichtfeldanalyse und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen) stehen Ihnen während der Zeit vom 26.10.2026 bis einschließlich 25.11.2026 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Südeifel (www.vg-suedeifel.de; Rubrik - Bürgerservice - Bekanntmachungen - Bauleitplanverfahren) zur Verfügung und liegen gleichzeitig zur Einsichtnahme öffentlich in unserem Hause während der behördlichen Öffnungszeiten (vormittags: montags bis freitags, von 08.00 - 12.00 Uhr; nachmittags: montags bis mittwochs, von 14.00 - 16.00 Uhr und donnerstags von 14.00 - 18.00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel, Pestalozzistraße 7, 54673 Neuerburg aus.
Während des Auslegungszeitraumes vom 26.10.2026 bis einschließlich 25.11.2026 können von Jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-suedeifel.de) oder bei Bedarf auch auf anderem Wege (schriftlich, per Fax Nr. 06564 - 69 – 11260 oder zur Niederschrift während der Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Südeifel abgegeben bzw. vorgebracht werden.
Folgende umweltbezogene Informationen liegen vor:
Begründung inkl. Umweltbericht mit Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Fläche, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild, Erholung, Kultur- und Sachgüter und deren Wechselwirkungen untereinander und einer Sichtfeldanalyse als Anhang.
Weiterhin können folgende umweltbezogene Stellungnahmen eingesehen werden, die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB eingegangen sind:
Natur- und Landschaftsschutz
Stellungnahme der Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm vom 01.06.2026 (Hinweise darauf das die benannten Vorschläge für Vermeidung / Ausgleich von Beeinträchtigungen im verbindlichen Bauleitplanverfahren als Festsetzung getroffen werden müssen; Hinweis auf gängige GRZ im Eifelkreis)
Wasser / Abwasser
Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord – Regionalstelle Wasser-, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier vom 20.05.2026 (Hinweis auf die Anwendung der Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes WHG sowie des Landeswassergesetzes LWG; Hinweis auf die Berücksichtigung der Betroffenheit der Planfläche während einem außergewöhnlichen Starkregenereignis (1. Std., SRI 7) innerhalb der verbindlichen Bauleitplanung)
Boden und Geologie
Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 02.06.2026 (allgemeine Hinweise zu Eingriffen in den Baugrund, zu Bodenarbeiten und zum Geologiedatengesetz.)
Kultur- und Sachgüter
Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Direktion Landesdenkmalpflege vom 21.05.2026 (Hinweise zu den gesetzlichen Bestimmungen laut DSchG), Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Direktion Landesarchäologie – Außenstelle Trier vom 28.05.2026 (Hinweis auf ausstehende Auswertung geophysikalische Prospektion und vorauss. erforderlicher Baggerschürfen; Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen laut DSchG), Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Direktion Landesarchäologie – Erdgeschichtliche Denkmalpflege Standort Koblenz vom 30.04.2026 (Hinweis zu gesetzlichen Bestimmungen laut DSchG und Hinweis auf Informationspflicht vor Beginn der Erdarbeiten), Stellungnahme der Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm vom 01.06.2026 (Hinweis auf Anzeigepflicht bei der GDKE RLP während der Bauarbeiten)
Landwirtschaftliche Belange
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 21.05.2026 (die Landwirtschaftskammer kritisiert den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen und erhebt grundsätzliche Bedenken gegen die Planung.)
Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Wir weisen darauf hin, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).