Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LstrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gegenstand der Reinigungspflicht |
| § 3 | Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte |
| § 4 | Sachlicher Umfang der Straßenreinigung |
| § 5 | Säubern der Straßen |
| § 6 | Schneeräumung |
| § 7 | Bestreuen der Straßen |
| § 8 | Konkurrenzen |
| § 9 | Umfang der besonderen Reinigung |
| § 10 | Abwässer |
| § 11 | Geldbuße |
| § 12 | In-Kraft-Treten |
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LstrG der Ortsgemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch die öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LstrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen
die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn.
(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2.
(4) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und/oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.
Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Ortsgemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
| 1. | das Säubern der Straßen (§ 5) |
| 2. | die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6) |
| 3. | das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7) |
| 4. | das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen. |
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässen.
(2) Kehrricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Die Straßen sind grundsätzlich einmal in der Woche zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1.50 Meter von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für die Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrungen besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
| a) | in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist. |
| b) | an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegsabschnitten. |
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in einer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegsrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
Werden öffentliche Straßen insbesondere bei der An-und Abfahrt von Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leck werden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb, der Ernte oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt den sonst zur Reinigung Verpflichteten (§1) auch diese außerordentliche Reinigung.
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer abgeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
Diese Satzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16. März 1973 außer Kraft.
Anlage zu § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Ernzen vom
• Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der folgenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze:
Alte Schulstraße
Daxlaystraße
Ferschweiler Straße
Flurstraße
Hohlweg
Im Spelzenfeld
Messeweg
Schlurpenstraße
Theisstraße
Weilerbacher Straße
• Bezeichnung der besonders gefährdeten Stellen:
Keine
Hinweis nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO):
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.