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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 47/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

Der Verwaltungsrat der Südeifelwerke AöR hat auf Grund der §§ 2 und 3 Anstaltssatzung der Südeifelwerke AöR i. V. m. §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Satzung

über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

- Allgemeine Wasserversorgungssatzung -

der Südeifelwerke Anstalt des öffentlichen Rechts (SEW)

vom 15.10.2024

Der Verwaltungsrat der SEW hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung

§ 1

Allgemeines

§ 2

Begriffsbestimmungen

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht / Anschluss- und Benutzungszwang

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 4

Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

§ 5

Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

§ 6

Anschlusszwang

§ 7

Benutzungszwang

§ 8

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

§ 9

Antrag auf Anschluss und Benutzung

III. Abschnitt: Grundstücksanschlüsse

§ 10

Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse

§ 11

Anzahl der Grundstücksanschlüsse

§ 12

Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen für Feuerlöschzwecke

IV. Abschnitt: Wasserlieferung

§ 13

Wasserlieferung

§ 14

Einstellung der Wasserlieferung

§ 15

Art der Versorgung

§ 16

Verwendung des Wassers

§ 17

Um- und Abmeldung des Wasserbezuges

V. Abschnitt: Messung des Wasserverbrauchs

§ 18

Messeinrichtung

§ 19

Nachprüfung von Wasserzählern

§ 20

Ablesung

§ 21

Berechnungsfehler

§ 22

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

VI. Abschnitt: Kundenanlagen

§ 23

Betrieb, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage

§ 24

Inbetriebnahme der Kundenanlage

§ 25

Überprüfung der Kundenanlage

§ 26

Technische Anschlussbedingungen

VII. Abschnitt: Grundstücksbenutzung

§ 27

Zutrittsrecht

§ 28

Grundstücksbenutzung

VIII. Abschnitt: Entgelte

§ 29

Entgelte für die Wasserversorgung

IX. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 30

Haftung

§ 31

Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

§ 32

Inkrafttreten

I. Abschnitt: Wasserversorgungseinrichtung

§ 1

Allgemeines

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung betreibt und unterhält die SEW in dem in Absatz 3 bezeichneten Gebiet das Wasserversorgungsunternehmen Südeifelwerke AöR als öffentliche Einrichtung in der Form der Anstalt des öffentlichen Rechts. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet

1.

die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und die überörtliche und örtliche Verteilung von Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Einwohner sowie für gewerbliche, öffentliche und sonstige Zwecke,

2.

das Bereitstellen von Löschwasser für den Grundschutz, soweit nicht technische, physikalische oder hygienische Einschränkungen bestehen.

(2) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Umbau) sowie ihrer Beseitigung bestimmt die SEW im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Wasserversorgungsanlagen besteht nicht.

(3) Das zu versorgende Gebiet umfasst den Bereich der Ortsgemeinden Alsdorf, Bollendorf, Echternacherbrück, Ernzen, Ferschweiler, Holsthum, Irrel, Kaschenbach, Menningen, Minden, Niederweis, Peffingen, Prümzurlay, Schankweiler und Wallendorf innerhalb der Verbandsgemeinde Südeifel. Die Ortsgemeinden Eisenach und Gilzem werden über den Zweckverband „Wasserwerk Trier-Land“ versorgt. In allen übrigen Gemeinden im Bereich der Verbandsgemeinde Südeifel erfolgt die öffentliche Wasserversorgung durch den Eigenbetrieb Wasserversorgung des Eifelkreises Bitburg-Prüm / Kommunale Netze Eifel AöR.

§ 2

Begriffsbestimmungen

1. Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung:

Zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung im Sinne dieser Satzung und der Entgeltsatzung für die Wasserversorgung gehören alle zur Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung notwendigen Wasserversorgungsanlagen zur Gewinnung bzw. zum Bezug, zur Aufbereitung, zur Speicherung sowie die überörtlichen und örtlichen Verteilungsanlagen; hierzu zählen auch Anlagen Dritter, die die SEW als Zweckverbandsmitglied, aufgrund einer Zweckvereinbarung oder aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt und/oder zu deren Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb und/oder Unterhaltung sie beiträgt.

2. Grundstücke

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die SEW.

3. Grundstückseigentümer

Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, jeder einzelne Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Wohnungseigentümergemeinschaften ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung.

4. Grundstücksanschluss/Hausanschluss:

Der Grundstücksanschluss ist die Verbindungsleitung zwischen der Straßenleitung und der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Straßenleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung; Hauptabsperrvorrichtung ist die in Fließrichtung des Wassers vor der Messeinrichtung angeordnete Absperrvorrichtung.

Als „überlang“ gilt ein Grundstücksanschluss, wenn seine Länge mehr als

40 Meter beträgt.

5. Kundenanlage

Die Kundenanlage umfasst alle Leitungen und Anlagen, die in Fließrichtung des Wassers hinter der Hauptabsperrvorrichtung liegen, jedoch ohne die Messeinrichtung.

6. Straßenleitung

Straßenleitungen sind die Verteilerleitungen im Versorgungsgebiet, die dem Anschluss der Grundstücke dienen; das gilt auch für solche Leitungen, die nicht in einer öffentlichen Straße verlegt sind.

7. Technische Bestimmungen

Die technischen Normen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik in der jeweils geltenden Fassung sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden, insbesondere:

1.

DIN 2000: Zentrale Trinkwasserversorgung - Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser, Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen (Aktuelle Fassung 2017-02);

2.

EN 806-1 bis 806-5: Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (Aktuelle Fassungen von 2001 bis 2012) in Verbindung mit DIN 1988-100 bis 1988-600: Schutz des Trinkwassers in der Hausinstallation (Aktuelle Fassungen von 2010 bis 2012) und mit DIN EN 1717 (Aktuelle Fassung 2011-08);

3.

DVGW Arbeitsblatt W 400-3 (Aktuelle Fassung 2006-09).

II. Abschnitt: Anschluss- und Benutzungsrecht / Anschluss- und Benutzungszwang

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen sind. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn es unmittelbar an das Grundstück, in dem die Straßenleitung liegt, angrenzt oder zu diesem Grundstück einen Zugang über öffentliche Wege oder über ein anderes Grundstück desselben Eigentümers hat. Bei Zugang über fremde private Grundstücke ist ein dinglich gesichertes Leitungsrecht zu solchen Anlagen erforderlich; den Nachweis darüber hat der Grundstückseigentümer zu erbringen. Die erstmalige Herstellung von Anlagen oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung, sowie unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen jederzeit am Ende des Grundstücksanschlusses nach seiner betriebsfertigen Herstellung über eine Messeinrichtung das von der Wasserversorgungseinrichtung bereitgestellte Wasser zu entnehmen (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.

(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die SEW über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.

(4) Die Einrichtungen Dritter nach § 2 Nr. 1 gelten hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungsrechts der SEW eigenen Wasserversorgungseinrichtung als gleichgestellt.

§ 4

Ausschluss und Beschränkung des Anschlussrechts

(1) Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten versorgt werden oder erfordert die Versorgung besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann die SEW die Versorgung versagen. Die SEW kann die Versorgung nur dann nicht versagen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich nach der Entgeltsatzung Wasserversorgung für das Grundstück ergebenden Entgelten die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb gemäß § 48 Abs. 4 LWG zu tragen. Darüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, in der auch eine von § 22 abweichende Lage des Wasserzählerschachts vereinbart werden kann. Die SEW ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die ihr Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 nicht gegeben, insbesondere dann, wenn noch keine betriebsfertige Leitung vor dem Grundstück verlegt ist, kann die SEW einem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag gestatten, sein Grundstück durch eine eigene provisorische Anschlussleitung an eine Leitung jederzeit widerruflich auf seine Kosten anzuschließen. Die Kosten der Unterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Leitung trägt der Grundstückseigentümer. Die Stelle des Anschlusses sowie Material, Umfang, Linienführung und Tiefe der provisorischen Leitung sowie die Wiederherstellung des alten Zustandes für die in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen bestimmt die SEW. Die SEW kann auch die unentgeltliche Übertragung der Anlage in ihr Eigentum verlangen. Werden nach Verlegung der provisorischen Anschlussleitung die Voraussetzungen des § 6 und des § 7 geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer die Leitungen auf seine Kosten auf Verlangen der SEW stillzulegen oder zu beseitigen. In Einzelfällen kann die SEW vom Grundstückseigentümer die Eintragung einer Reallast verlangen.

§ 5

Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechts

(1) Die SEW ist berechtigt, die Wasserentnahme zur Sicherstellung der Wasserversorgung (z. B. wegen Wassermangels) zeitlich zu beschränken. Die Entnahme von Wasser in außergewöhnlichen Mengen kann versagt oder von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, soweit und solange die SEW durch Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Versorgung gehindert ist. Das Benutzungsrecht gilt insoweit als eingeschränkt. Beschränkungen nach § 13 Abs. 2 und auch § 16 Abs. 2 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Das Benutzungsrecht nach § 3 Abs. 1 umfasst nicht die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage für Erdungen der elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen.

(3) Soweit auf einem Grundstück private Wasserversorgungsanlagen nach dieser Satzung zulässig sind, dürfen diese mit der Wasserversorgungsanlage der SEW nicht verbunden sein.

§ 6

Anschlusszwang

(1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen oder anschließen zu lassen (Anschlusszwang), sobald diese mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Straßenleitung erschlossen sind.

Als erschlossen gilt ein Grundstück auch dann, wenn es einen Zugang zu einer solchen Straße durch einen öffentlichen oder dem Grundstückseigentümer gehörenden Weg oder in rechtlich gesicherter Form über andere Grundstücke hat.

(2) Die Verpflichtung zum Anschluss besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, aber auf dem Grundstück Wasser verbraucht wird oder in absehbarer Zeit verbraucht werden wird oder der Anschluss aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und Hygiene erforderlich ist. Das Vorhandensein eines provisorischen eigenen Grundstücksanschlusses nach § 4 Abs. 2 befreit nicht vom Anschlusszwang.

(3) Die SEW macht die betriebsfertige Herstellung von Straßenleitungen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung jeweils öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam.

§ 7

Benutzungszwang

(1) Alle Benutzer auf den an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücken haben ihren gesamten Bedarf an Trink- und Brauchwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu decken. Nicht dem Benutzungszwang unterliegt nur die außerhäusliche Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser, insbesondere für die Garten- und Rasenbewässerung.

(2) Auch ohne ausdrückliche Aufforderung der SEW haben die Grundstückseigentümer, die Benutzer, die Haushaltungsvorstände sowie die Leiter der auf den Grundstücken betriebenen Gewerbebetriebe, Dienststellen, Büros usw. alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die ausnahmslose Befolgung des Abs. 1 sicherzustellen.

§ 8

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Führt der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage für den Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte, kann die SEW eine jederzeit widerrufliche, zeitlich beschränkte oder unbeschränkte Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschlusszwang aussprechen. Der Grundstückseigentümer hat diese Befreiung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang gewünscht wird.

(2) Will der Grundstückseigentümer die von ihm beantragte und ihm auch bewilligte Befreiung oder Teilbefreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten für ihn die Bestimmungen dieser Satzung wieder. Werden durch die nunmehr verstärkte Wasserentnahme aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage die schon angeschlossenen oder dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfenen anderen Grundstücke in ihrem bisherigen Recht der Wasserentnahme beeinträchtigt und kann der SEW die Beseitigung des Hindernisses wirtschaftlich nicht zugemutet werden, so besteht insoweit kein Anspruch auf Anschluss und Benutzung.

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Befreiung vom Benutzungszwang. Die SEW kann darüber hinaus Befreiungen im Rahmen des für sie wirtschaftlich Zumutbaren aussprechen; dabei ist insbesondere auf die Entgeltbelastungen der übrigen Grundstückseigentümer im gesamten Versorgungsgebiet Rücksicht zu nehmen. Die SEW muss eine Befreiung versagen, wenn und soweit technische oder hygienische (z. B. Verkeimungsgefahr) Einschränkungen bestehen.

(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die SEW hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind.

(5) Eigen-, Zusatz- und Reservewasserversorgungsanlagen des Grundstücks (private Wasserversorgungsanlagen) müssen von der SEW zugelassen sein. Bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung vom Anschlusszwang hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten alle vorhandenen und dann nicht mehr zulässigen eigenen Wasserversorgungsanlagen stillzulegen und von der SEW verplomben zu lassen, falls diese von ihm nicht beseitigt werden. Ohne Genehmigung der SEW ist eine weitere Wasserentnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen unzulässig.

§ 9

Antrag auf Anschluss und Benutzung

(1) Die SEW erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage und zur Entnahme von Wasser. Ohne vorherige Zustimmung der SEW darf der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kein Wasser entnommen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Grundstücksanschlusses unter Benutzung eines bei der SEW erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind spätestens zwei Monate vor dem geplanten Anschluss bei der SEW zu stellen.

(3) Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht aus dem Antrag ergeben:

1.

eine Grundrissskizze und eine Beschreibung der Wasserverbrauchsanlage, einschließlich Zahl der Entnahmestellen,

2.

der Name des Installateurs, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,

3.

eine nähere Beschreibung des einzelnen Gewerbebetriebes usw., für den auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll unter Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,

4.

einen Lageplan mit Ausweisung des Grundstücks, der unmittelbar vor dem Grundstück verlaufenden Leitung – soweit bekannt – und des Grundstücksanschlusses.

5.

Angaben über eine etwaige private Wasserversorgungsanlage,

6.

eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu übernehmen und der SEW den entsprechenden Betrag zu erstatten,

7.

ggf. eine Erklärung nach § 4 Abs. 1, Satz 2 bzw. § 4 Abs. 2

Steht der Name des Installateurs, durch den die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, bei der Antragstellung noch nicht fest, ist er sobald wie möglich der SEW mitzuteilen.

Antrag und Antragsunterlagen sind von dem Grundstückseigentümer und von dem mit der Ausführung Beauftragten zu unterschreiben und in doppelter Ausfertigung bei der SEW einzureichen, die Unterschrift des mit der Ausführung Beauftragten kann nachgereicht werden. Die SEW kann Ergänzungen der Unterlagen verlangen, Nachprüfungen vornehmen und in einfach gelagerten Fällen auf einzelne der genannten Antragsunterlagen verzichten.

(4) Mit der Ausführung der Arbeiten für den Grundstücksanschluss darf erst begonnen werden, wenn der Antrag genehmigt ist. Ergibt sich während der Ausführung des Anschlusses die Notwendigkeit einer Änderung, ist dies der SEW unverzüglich anzuzeigen und eine zusätzliche Genehmigung der Änderung einzuholen.

(5) Die Genehmigung des Antrags auf Anschluss erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen.

(6) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

III. Abschnitt: Grundstücksanschlüsse

§ 10

Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse

(1) Die SEW bestimmt Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen.

(2) Werden an Straßen, in denen sich noch keine oder nicht in voller Länge Straßenleitungen befinden, Bauten neu errichtet oder vorhandene Gebäude wesentlich geändert oder durch neue ersetzt, so kann die SEW von den Grundstückseigentümern verlangen, dass auf diesen Grundstücken bereits alle Vorkehrungen für den späteren Anschluss des Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage nach den näheren Angaben der SEW getroffen werden.

(3) Die SEW ist Eigentümerin des gesamten Grundstücksanschlusses bis einschließlich der Messeinrichtung. Sie lässt diese von der Straßenleitung bis zur Hauptabsperrvorrichtung herstellen, erneuern, ändern, unterhalten und beseitigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu treffen.

(4) Grundstücksanschlüsse müssen zugänglich und vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Oberflächen-, Schmutz- und Grundwasser geschützt sein. Grundstückseigentümer und Benutzer dürfen keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen.

(5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der SEW jeden Schaden am Grundstücksanschluss, insbesondere jegliche Leckagen, sowie sonstige Störungen unverzüglich anzuzeigen.

(6) Beim Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder einer Veränderung, die einen Grundstücksanschluss betrifft, hat der Grundstückseigentümer dies der SEW zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(7) Grundstücksanschlüsse, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennt die SEW gemäß DVGW Arbeitsblatt W 400-3, Kap. 7.6.4 vom Verteilungsnetz ab. Das Benutzungsverhältnis ist damit aufgelöst.

(8) Der Aufwendungsersatz für die Grundstücksanschlüsse sowie für die durch den Grundstückeigentümer veranlasste vorübergehende Absperrung bzw. für die Wiederinbetriebnahme der eines Grundstücksanschlusses erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten unabhängig von der Länge und Lage des Grundstücksanschlusses und auch für zusätzliche Grundstücksanschlüsse.

§ 11

Anzahl der Grundstücksanschlüsse

(1) Jedes Grundstück wird grundsätzlich nur einmal angeschlossen und erhält einen direkten Grundstücksanschluss.

(2) Die SEW kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse zulassen.

(3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstücks separat anzuschließen.

(4) Soweit für die SEW nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z. B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 28 Abs. 2 der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

(5) Die SEW kann in Ausnahmefällen und auf Antrag den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Grundstückseigentümer dessen Verlegung, Unterhaltung und Benutzung auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben.

§ 12

Anschlüsse und Benutzung der Wasserversorgungsanlagen

für Feuerlöschzwecke

(1) Sollen auf privaten Grundstücken besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der SEW unter Wahrung der jeweils geltenden technischen Regelwerke zu treffen.

(2) Löschwasserentnahmestellen auf privaten Grundstücken werden von der SEW mit Plomben verschlossen. Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Änderung, Unterhaltung und Beseitigung der Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer darf nur zu Feuerlöschzwecken Wasser entnehmen. Er hat den Anschluss auf Verlangen im öffentlichen Interesse zur Verfügung zu stellen. Jede Entfernung oder Beschädigung der Plomben ist vom Grundstückseigentümer unverzüglich zu melden.

(3) Beim Eintritt des Brandes oder in sonstigen Fällen allgemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Benutzer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die gleichzeitige Wasserentnahme zu unterlassen.

IV. Abschnitt: Wasserlieferung

§ 13

Wasserlieferung

(1) Die SEW liefert das Wasser in der Regel ohne Beschränkung auf das Grundstück bis zum Ende des Grundstücksanschlusses, soweit nicht eine Beschränkung des Benutzungsrechts ausgesprochen ist oder Beschränkungen besonders vereinbart sind. Für die Verteilung des Wassers auf dem Grundstück ist ausschließlich der Grundstückseigentümer verantwortlich.

(2) Die SEW kann die Lieferung von Wasser zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen oder einschränken. Dies gilt auch,

1.

soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung, insbesondere wegen Betriebsstörungen oder Wassermangel, erforderlich sind,

2.

soweit und solange die SEW an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

Die SEW wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich beheben.

(3) Die SEW wird die Grundstückseigentümer und Benutzer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1.

nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die SEW dies nicht zu vertreten hat oder

2.

die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

(4) Für die Haftung bei Versorgungsstörungen gelten die Regelungen des § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).

§ 14

Einstellung der Wasserlieferung

(1) Die SEW ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.

eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2.

den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3.

zu gewährleisten, dass Störungen von Grundstückseigentümern oder Benutzern auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die SEW berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn dargelegt wird, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass den Verpflichtungen nachgekommen wird. Die SEW kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Die SEW wird die Versorgung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind. Der Grundstückseigentümer ersetzt die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

§ 15

Art der Versorgung

(1) Das von der SEW gelieferte Wasser entspricht hinsichtlich Menge, Qualität und Druck den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Sind keine die SEW verpflichtenden Regelungen vorhanden, entscheidet die SEW.

Die SEW ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei werden die Belange der Grundstückseigentümer möglichst berücksichtigt.

(2) Stellt der Grundstückseigentümer besondere Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 16

Verwendung des Wassers

(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der SEW zulässig. Diese wird erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung (§ 7 Abs. 1) oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die SEW kann darüber hinaus die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Derartige Einschränkungen gibt die SEW ortsüblich öffentlich bekannt.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der SEW vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat der SEW alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.

(4) Soll das Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der SEW mit Wasserzählern zu benutzen.

§ 17

Um- und Abmeldung des Wasserbezuges

(1) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der SEW schriftlich mitzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für nicht unwesentliche Änderungen der Bezugsmenge (beispielsweise bei Aufgabe der Viehhaltung oder der Änderung/Einstellung von Produktionsverfahren mit hohem Wasserverbrauch).

(2) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug ganz oder teilweise einstellen, so hat er bei der SEW Befreiung bzw. Teilbefreiung nach den Bestimmungen des § 8 zu beantragen.

(3) Bei jeglichen Änderungen der Grundstückseigentümer, auch bloße Änderungen der Namen und der Anschrift haben die bisherigen Eigentümer der SEW innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Kommen die bisherigen Eigentümer dem nicht nach, sind die neuen Eigentümer dazu verpflichtet.

(4) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der SEW für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen der SEW.

(5) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen, soweit dies nicht den Wasserversorgungspflichten der SEW widerspricht. Die Kosten für die Absperrung sowie für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen (z. B. Spülung des Grundstücksanschlusses) trägt der Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

V. Abschnitt: Messung des Wasserverbrauchs

§ 18

Messeinrichtung

(1) Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch geeichte Wasserzähler (Messeinrichtung) festgestellt, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Die SEW stellt die Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften sicher und trägt die damit verbundenen Kosten der Abnahme und ggf. Wiederanbringung. Die vom Wasserzähler ordnungsgemäß angezeigte Wassermenge gilt für die Berechnung der Gebühren als verbraucht.

(2) Die SEW bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Wasserzähler, die über eine Funkverbindung auslesbar sind (Funkwasserzähler), erfüllen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Anlage 1 zu dieser Satzung. Die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung von Wasserzählern ist ausschließlich Aufgabe der SEW. Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten dafür zu tragen.

(3) Wasserzähler sind gemäß § 10 Abs. 3 Bestandteil des Grundstücksanschlusses und Eigentum der SEW. Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen der SEW unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Wasserzähler vor Oberflächenwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) Der Grundstückseigentümer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung nicht vornehmen und nicht dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte der SEW vorgenommen werden.

§ 19

Nachprüfung von Wasserzählern

(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 oder 14 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der SEW, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung der SEW zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.

§ 20

Ablesung

(1) Analoge Wasserzähler werden von Beauftragten der SEW möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der SEW vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal jährlich durch die SEW für die Zwecke der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. In beiden Fällen gibt die SEW den Ablesezeitraum ortsüblich bekannt.

(2) Darüber hinaus ist die SEW berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist; dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z. B. Auslesen der Temperatur), die Leckortung (z. B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die Überprüfung eines Verdachts auf Manipulation (z. B. Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückwärtslauf oder sog. "Manipulations-Alarme"). Im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden.

(3) Solange der Beauftragte der SEW die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Grundstückseigentümer den Zählerstand nicht selbst abliest und mitteilt, darf die SEW den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer die Funkverbindung eines Funkwasserzählers aktiv stört und keine Ablesung am Zähler durch Beauftragte der SEW gewährt.

§ 21

Berechnungsfehler

(1) Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt ein Wasserzähler nicht an, so ermittelt die SEW den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf Feststellung des Fehlers auf längstens zwei Jahre beschränkt.

§ 22

Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Die SEW ist berechtigt, an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anzubringen, wenn

1.

das Grundstück unbebaut ist oder

2.

ein überlanger Grundstücksanschluss gemäß § 2 Nr. 4 vorliegt oder

3.

die Verlegung des Grundstücksanschlusses nur unter besonderen Erschwernissen erfolgen kann oder

4.

kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Die Regelungen des § 10 gelten analog.

(2) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Messeinrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 trägt der Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

(4) Die SEW kann auf die Erstellung des Wasserzählerschachtes verzichten, wenn sich der Eigentümer im Gegenzug schriftlich verpflichtet, sämtliche Kosten für die Verlegung, Unterhaltung und Erneuerung der Anschlussleitung ab Grundstücksgrenze sowie die Kosten für die Wasserverluste, die im Falle eines Wasserrohrbruches entstehen, zu übernehmen; soweit die Wasserverluste nicht konkret gemessen wurden, werden sie von der SEW auf Grundlage angemessener Erfahrungswerte geschätzt.

(5) Bei Eigentumsübergang verpflichtet sich der Eigentümer, die Rechte und Pflichten aus dieser Regelung auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen sowie den Eigentumsübergang der SEW vor Abschluss des notariellen Vertrages anzuzeigen.

VI. Abschnitt: Kundenanlagen

§ 23

Betrieb, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Kundenanlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere EN 806-1 bis 806-5; DIN 1988-100 bis 1988-600; DIN EN 1717) errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Kundenanlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die SEW oder durch ein in ein Installateurverzeichnis der SEW eingetragenen Installationsunternehmen erfolgen. Die SEW ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten des Installationsunternehmens zu überwachen.

(3) Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der SEW oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(4) Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der SEW mitzuteilen, soweit sich dadurch Bemessungsgrößen für die Entgelte ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich ändert; dies gilt auch bei nachträglicher Installation einer Brauchwasseranlage.

(5) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können durch die SEW plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Wasserverbrauchsanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der SEW zu veranlassen.

§ 24

Inbetriebnahme der Kundenanlage

(1) Jede Inbetriebnahme einschließlich der Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage ist bei der SEW über das Installationsunternehmen zu beantragen.

(2) Die SEW oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an den Grundstücksanschluss an und setzen sie in Betrieb.

(3) Die SEW erhebt für jede Inbetriebnahme der Kundenanlage eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.

§ 25

Überprüfung der Kundenanlage

(1) Die SEW ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die SEW berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die SEW keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 26

Technische Anschlussbedingungen

Die SEW ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Anschlussleitung und die Kundenanlagen sowie an den Betrieb der Kundenanlagen festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der SEW abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

VII. Abschnitt: Grundstücksbenutzung

§ 27

Zutrittsrecht

(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der SEW den Zutritt zu ihren Räumen und zu den Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung oder zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für Entgelte, insbesondere zur Ablesung der Wasserzähler, erforderlich ist.

(2) Die Beauftragten der SEW dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug.

(3) Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach Absatz 1 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten.

§ 28

Grundstücksbenutzung

(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer wird rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes benachrichtigt.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt die SEW; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen oder Entschädigungen gezahlt wurden und die Benutzungsrechte im Grundbuch eingetragen sind.

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der SEW noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

VIII. Abschnitt: Entgelte

§ 29

Entgelte für die Wasserversorgung

(1) Die Erhebung der einmaligen und laufenden Entgelte sowie der Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersätze richtet sich nach der gesonderten Entgeltsatzung Wasserversorgung.

(2) Die Abgabe von Wasser an Industrieunternehmen und Weiterverteiler kann durch besondere Lieferungsverträge geregelt werden. Dies gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser in den Fällen des § 12 sowie in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2.

IX. Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 30 Haftung

Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche oder sonstige Stoffe in die öffentliche Wasserversorgungsanlage gelangen.

Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der SEW durch den mangelhaften Zustand der Kundenanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.

Ferner hat der Verursacher die SEW von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen.

Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.

§ 31

Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1.

Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge, Genehmigungen, Vereinbarungen, Anzeigen oder Eintragungen (insbesondere § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 6) oder entgegen einer erteilten Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (insbesondere §§ 3, 6, 10 und 11) herstellt,

2.

sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder nicht die dafür notwendigen Vorkehrungen trifft bzw. nicht die notwendigen Anträge stellt (insbesondere §§ 6, 10 und 11, § 17 Abs. 2),

3.

entgegen § 10 Abs. 3 nicht zulässige oder nicht genehmigte Änderungen an der Grundstücksanschlussleitung vornimmt oder die Leitung nicht ausreichend nach § 10 Abs. 4 schützt,

4.

den Wasserzähler nicht entsprechend § 18 Abs. 3 schützt oder Änderungen am Wasserzähler vornimmt oder duldet (§ 18 Abs. 4) oder eine Messeinrichtung an der Grundstückgrenze nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält (§ 22 Abs. 1),

5.

seine private Kundenanlage entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 6 errichtet, erweitert, ändert und unterhält, insbesondere wer unzulässige direkte Verbindungen (d. h. ohne freien Auslauf) mit eigenen Zusatz- oder Regenwasseranlagen herstellt.

6.

Wasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder entgegen einer Genehmigung oder Vereinbarung entnimmt bzw. verwendet (insbesondere § 5 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 3 und Abs. 5, § 16),

7.

eine private Löschwasserentnahmestelle missbräuchlich verwendet (§ 12 Abs. 2) oder berechtigte Nutzung durch die Feuerwehr behindert oder erschwert (§ 12 Abs. 3)

8.

den Wasserbezug nicht nach § 17 um- oder abmeldet,

9.

festgestellte Mängel nicht beseitigt (insbesondere § 25 Abs. 2 und 3),

10.

seinen Benachrichtigungspflichten (insbesondere § 10 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 4) oder Duldungspflichten (insbesondere § 27 und 28) nicht nachkommt,

oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Wasserversorgungsanlagen, die von der SEW nicht ausdrücklich genehmigt sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.11.2011 in Gestalt der 1. Änderungssatzung vom 25.06.2014 außer Kraft.

Irrel, den 15. Oktober 2024
Südeifelwerke AöR
(Siegel)
Jürgen Stadler
Vorstand

Anlage 1

Zu § 18 Abs. 2 – Datenschutzrechtliche Anforderungen an Funkwasserzähler

Nur ein nachweisbar funktionstüchtiger Funkwasserzähler kann die Richtigkeit der erhobenen Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit d) DS-GVO und damit die Gebührengerechtigkeit garantieren. Daher steht die Erfassung und Übermittlung all solcher Daten, die zur Überwachung der richtigen Funktionsweise des Funkwasserzählers erforderlich sind, im untrennbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Erhebung des Wasserverbrauchs; sie kann somit auf dieselbe datenschutzrechtliche Grundlage gestützt werden, nämlich Art. 6 (1) 1 lit e) DS-GVO i.V.m. § 3 LDSG RP i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV.

Zu diesen funktionsbezogenen Daten gehören neben den in § 20 Abs. 2 genannten auch die zählerbezogenen Daten (insbesondere: Zählernummer, Zählertyp, Konfiguration, Batteriekapazität, Betriebsstunden, Datum/Uhrzeit) sowie Daten, die für die richtige Dimensionierung des Zählers maßgeblich sind (z. B. Daten über den Höchst- oder Mindestdurchfluss im Jahr/im Monat/am Tag inkl. Datum bzw. ein Alarm für eine Über-/Unter-Dimensionierung des Zählers).

Die SEW stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:

  • Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d. h. die Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet.
  • Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte ausgelesen werden.
  • Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und -nummer erhoben.
  • Für die nach § 20 Abs. 2 darüber hinaus gehenden Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben.
  • Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert.

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird auf die Rechtsfolgen dieser Bestimmung hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde dem Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.