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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 48/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Änderung der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Zentrales Gewerbegebiet der Verbandsgemeinde Irrel“ in Form einer Neufassung mit dem Namen „Gewerbepark Südeifel“

Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 i.d. Fassung vom 02.03.2017 (GVBL. S. 21) zuständige Errichtungsbehörde, stellt hiermit gemäß § 6 Abs. 2 KomZG aufgrund der übereinstimmender Beschlüsse

  1. des Zweckverbandes „Zentrales Gewerbegebiet der Verbandsgemeinde Südeifel“ mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.07.2022
  2. der Verbandsgemeinde Südeifel mit Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 22.09.2022
  3. der Ortsgemeinde Echternacherbrück mit Beschluss des Ortsgemeinderates vom 17.08.2022
  4. der Ortsgemeinde Irrel mit Beschluss des Ortsgemeinderates vom 01.09.2022
  5. der Ortsgemeinde Menningen mit Beschluss des Ortsgemeinderates vom 27.09.2022
  6. der Ortsgemeinde Minden mit Beschluss des Ortsgemeinderates vom 11.10.2022

folgende Verbandsordnung fest:

§ 1

Name und Sitz

1.

Der Zweckverband führt ab dem Tage der Öffentlichen Bekanntmachung dieser Verbandsordnung den Namen „Zweckverband Gewerbepark Südeifel“

2.

Der Zweckverband hat seinen Sitz in Neuerburg.

§ 2

Mitglieder

1.

Mitglieder des Zweckverbandes sind

die Verbandsgemeinde Südeifel

die Ortsgemeinde Echternacherbrück

die Ortsgemeinde Irrel

die Ortsgemeinde Menningen

die Ortsgemeinde Minden

2.

Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist möglich.

§ 3

Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet besteht aus den Flächen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Zentrales Gewerbegebiet Zweikreuz“ mit den Grundstücken der Gemarkungen Irrel, Menningen und Minden. (Anlage)

§ 4

Aufgaben

Der Zweckverband hat innerhalb des Verbandsgebietes (§ 3) folgende Aufgaben:

a)

Wahrnehmung des Planungsrechtes der Verbandsmitglieder. Durchführung der verbindlichen Bauleitplanung für das gemeinsame Entwicklungsgebiet sowie von Maßnahmen zu ihrer Sicherung und Durchführung im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB).

b)

Ausübung von Vorkaufsrechten gemäß BauGB sowie Durchführung sämtlicher sonstiger Maßnahmen nach den bundes- und landesrechtlichen Durchführungsvorschriften, die zur Gewerbeansiedlung im Verbandsgebiet notwendig sind.

c)

Erteilung des Einvernehmens zu Vorhaben nach §§ 30, 31, 33 bis 35 BauGB gemäß § 36 BauGB

d)

Erschließung von Gewerbegelände

e)

Der von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau gewährte Zuschuss für die Erschließung muss in vollem Umfang so verwendet werden, dass eine Verminderung der von den Unternehmen im geförderten Gebiet zu tragenden Anschluss- und Anliegerleistungen eintritt. Die Höhe des weiterzugebenden Zuschussanteils kann in Abhängigkeit von der Förderfähigkeit des anzusiedelnden Betriebes, der Anzahl der Schaffung der Arbeitsplätze, der Höhe des Investitionsvolumens sowie für die Strukturverbesserung besonders wichtiger Ansiedlungsmaßnahmen individuell festgesetzt werden.

f)

Zur Finanzierung der Erschließung und des Ausbaues kann der Zweckverband in Anwendung der jeweils gültigen Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Ortsgemeinden Irrel, Menningen und Minden Erschließungsbeiträge erheben.

g)

Zur Finanzierung der Herstellung der Wasserversorgungs- und Abwasser-beseitigungsanlagen werden in Anwendung der jeweils gültigen Satzungen der Südeifelwerke AöR Beiträge für die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung für die erstmalige Herstellung für die nicht im Eigentum des Zweckverbandes stehenden Grundstücke erhoben. Im Übrigen gilt § 12 der Verbandsordnung.

h)

Erwerb von Grundstücken innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes und Verkauf von Grundstücken

i)

Zur Gewerbe- und Industrieansiedlung ein offenes Standortmarketing zu betreiben

j)

Die ökonomische, technologische und soziale Entwicklung innerhalb des Verbandsgebietes durch die Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie sonstiger Unternehmen und Einrichtungen zu fördern.

§ 5

Verbandsorgane

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 6

Verbandsversammlung/Stimmrecht in der Verbandsversammlung

1.

Die Verbandsversammlung besteht aus 13 Vertretern der Verbandsmitglieder. Sie haben in der Verbandsversammlung insgesamt 100 Stimmen.

Es entfallen auf:

a.

die Verbandsgemeinde Südeifel 6 Vertreter einschließlich des Bürgermeisters mit 49 Stimmen.

b.

die Ortsgemeinde Echternacherbrück 2 Vertreter einschließlich des Ortsbürgermeisters mit 15 Stimmen.

c.

die Ortsgemeinde Irrel 3 Vertreter einschließlich des Ortsbürgermeisters mit 30 Stimmen.

d.

die Ortsgemeinde Menningen die Vertretung durch den Ortsbürgermeister mit 3 Stimmen.

e.

die Ortsgemeinde Minden die Vertretung durch den Ortsbürgermeister mit 3 Stimmen.

2.

Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Vertreters eines Verbandsmitgliedes kann auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden.

3.

Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens 51 Stimmen.

4.

Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Verbandsvorsteher und Stellvertreter

1. Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit kommunaler Vertreter gewählt.

Der Verbandsvorsteher soll gesetzlicher Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.

2. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung.

§ 8

Verbandsverwaltung

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Zweckverband hauptamtliche Bedienstete anstellen. Er kann sich auch personeller und sächlicher Verwaltungsmittel der Verbandsgemeinde Südeifel bedienen. Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Zweckverband sowie der Verbandsgemeinde Südeifel geregelt.

§ 9

Sitzungsgeld

Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz der notwendigen baren Auslagen eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes. Die Höhe entspricht dem Sitzungsgeld von Mitgliedern der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates. Die Höhe des Sitzungsgeldes ist in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Südeifel festgelegt.

§ 10

Deckung des Finanzbedarfs/Verbandsumlage

1.

Der Finanzbedarf des Zweckverbandes wird gedeckt durch:

a)

Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit sowie aus Zuschüssen, Beiträgen und Gebühren Dritter

b)

den von den Verbandsmitgliedern gemäß § 11 an den Zweckverband abzuführenden Vorteilsausgleich der Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde

c)

die von den Verbandsmitgliedern gemäß Abs. 2 zu erhebende Umlage

d)

die Aufnahme von Kapitalmarktmitteln (Darlehen) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften.

2.

Soweit die Einnahmen nach Abs. 1 a) und b) den Finanzbedarf nicht decken, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben.

An den Umlagen sind beteiligt:

  • die Verbandsgemeinde Südeifel mit 49 %
  • die Ortsgemeinde Echternacherbrück mit 15 %
  • die Ortsgemeinde Irrel mit 30 %
  • die Ortsgemeinde Menningen mit 3 %
  • die Ortsgemeinde Minden mit 3 %

§ 11

Vorteilsausgleich

1.

Der von der Ortsgemeinde nach § 10 Abs. 1 b abzuführende Vorteilsausgleich bemisst sich grundsätzlich nach dem der Ortsgemeinde zustehenden Aufkommen an Grundsteuer B und Gewerbesteuer der im Verbandsgebiet angesiedelten Betriebe. In die Ermittlung des Vorteilsausgleiches werden darüber hinaus alle darauf basierenden Folgewirkungen im kommunalen Finanzausgleich mit einbezogen. Dabei handelt es sich um die Gewerbesteuerumlage, die Schlüsselzuweisungen A und B2 (ab dem Haushaltsjahr 2023 nur noch Schlüsselzuweisung A und B), die Verbandsgemeindeumlage, die Kreisumlage und die Finanzausgleichsumlage.

2.

Bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr führen die Ortsgemeinden Menningen, Minden und Irrel das ihnen in der Zeit vom 01. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des Vorjahres zugeflossene Ist-Aufkommen der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer, abzüglich aller darauf entrichteten Umlagen sowie abzüglich der sich darauf ergebenden Mindereinnahmen, im Finanzausgleich an den Zweckverband ab.

3.

Die Verbandsgemeinde Südeifel führt das ihr aus den Steuereinnahmen gemäß Abs. 2 zufließende Mehraufkommen an Verbandsgemeindeumlage unter Berücksichtigung aller darauf basierenden Folgewirkungen im kommunalen Finanzausgleich an den Zweckverband ab. Dabei handelt es sich ab dem Haushaltsjahr 2023 um die Schlüsselzuweisung B und die Kreisumlage.

4.

Zum 1. Juli eines Jahres wird eine Abschlagszahlung auf den Vorteilsausgleich in Höhe des Ausgleichsbetrages des Vorjahres fällig. Die Abrechnung der tatsächlichen Höhe des Vorteilsausgleichs erfolgt einen Monat nach Festsetzung aller für die Ermittlung maßgeblichen Faktoren.

5.

etwaige Überschüsse, die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes nicht benötigt werden, werden den Verbandsmitgliedern gutgeschrieben.

Die Verteilung der Überschüsse erfolgt nach folgendem Schlüssel:

  • 5 % der Überschusssumme wird im Verhältnis nach dem bisher gezahlten Vorteilsausgleich gem. § 11 verteilt
  • 90 % der Überschusssumme wird nach dem prozentualen Umlagenanteil gem. § 10 Abs. 2 verteilt
  • 5 % der Überschusssumme wird anteilig nach den Gemarkungsanteilen des gesamten Verbandsgebietes verteilt.

Zu einer Auszahlung der Überschussanteile an die Verbandsmitglieder kommt es erst, nachdem das gesamte Verbandsgebiet entwickelt und abgeschlossen wurde.

Oberstes Ziel ist die Entwicklung des gesamten Verbandsgebietes.

Sich zwischenzeitlich, bis zur abschließenden Entwicklung des gesamten Verbandsgebietes, ergebende Überschussanteile werden ermittelt und den einzelnen Verbandsmitgliedern nach dem vorgenannten Verteilungsschlüssel gutgeschrieben.

Diese Überschussanteile werden dann bei zukünftig zu erhebenden Umlagen gem. § 10 in Abzug gebracht und verrechnet.

6.

Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass bei wesentlichen Änderungen der gemeindlichen Finanzverfassung, einschließlich des Finanzausgleiches, Anpassungen erfolgen müssen, damit Ziel, Zweck und Inhalt der Zusammenarbeit nach dieser Verbandsordnung gewahrt bleiben.

§ 12

Erschließung

Der Zweckverband erstellt innerhalb seines Verbandsgebietes die zur Erschließung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Baugesetzbuches und des Kommunalabgabengesetzes.

Die vom Zweckverband erstellten und ihm gehörenden Anlagen und Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wurden bzw. werden nach Fertigstellung unentgeltlich den Südeifelwerken AöR übertragen.

Die vom Zweckverband erstellten und ihm gehörenden Erschließungsanlagen gemäß § 127 Abs. 2 BauGB, einschließlich der Anlagen der Löschwasservorhaltung, werden vom Zweckverband betrieben, verwaltet, unterhalten und ausgebaut.

Die Erschließung kann gem. § 124 BauGB auch durch Private erfolgen.

§ 13

Abtretung von gemeindlichen Rechten und Pflichten

Alle Rechte und Pflichten, die sich auf die Aufgaben gemäß § 4 und § 12 beziehen, gehen auf den Zweckverband über.

Der Zweckverband tritt insoweit unmittelbar und kraft eigener Zuständigkeit an die Stelle der Verbandsgemeinde Südeifel sowie der Ortsgemeinden Echternacherbrück, Irrel, Menningen und Minden.

§ 14

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Die Kassengeschäfte des Zweckverbandes werden von der Verbandsgemeindekasse Südeifel geführt.

Die Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern und wird aus der Mitte der Vertreter in der Zweckverbandsversammlung gewählt.

Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses gewählt.

§ 15

Ausscheiden von Mitgliedern

Verbandsmitglieder können mit Zustimmung der Verbandsversammlung ausscheiden.

Hierzu ist die Zustimmung von 3 Verbandsmitgliedern mit der Stimmenmehrheit gem.

§ 6 Abs. 3 erforderlich.

Verbandsmitglieder können nur zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Dies muss mindestens 12 Monate vorher gegenüber dem Verbandsvorsteher schriftlich erklärt werden.

Ein ausscheidendes Verbandsmitglied haftet dem Zweckverband für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes entsprechend der Beteiligung nach § 10 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Ausscheidens weiter.

Ein ausscheidendes Verbandsmitglied hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinandersetzung und auf Erstattung gezahlter Finanzierungsbeiträge.

§ 16

Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes

Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidität und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.

§ 17

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Südeifel.

§ 18

Salvatorische Klausel

Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass die Verbandsordnung bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen sowie bei einer wesentlichen Änderung der zugrundeliegenden Rechtslage dahingehend geändert wird, dass Ziel, Zweck und Inhalt der Zusammenarbeit gewahrt bleiben.

Bitburg, den 6. März 2023
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
-Errichtungsbehörde-
Andreas Kruppert, Landrat

Für die Verbandsgemeinde Südeifel
Neuerburg, den 12. Januar 2023
Moritz Petry

Für die Ortsgemeinde Echternacherbrück
Echternacherbrück, den 25.01.2023
Gerhard Krämer

Für die Ortsgemeinde Irrel
Irrel, den 27.12.2023
Herbert Theis

Für die Ortsgemeinde Menningen
Menningen, den 31.01.2023
Peter Hinkes

Für die Ortsgemeinde Minden
Minden, den 23.01.2023
Franz-Josef Ferring