In der Gemarkung Bollendorf, Flur 8, Flurstücke 1018/1, 1083/1, 1017/8, 1074/6, 1081/1, 1090/3, 1013/1, 1019/1, 1096/1, 1020, 1021/5, 1023/3, 1027/3, 1025, 1024, 1028/4, 1080/2, 1074/5, 1017/4, wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 30.09.2025 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die in Übereinstimmung mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters vorgefundenen Grenzmarken sind in der Skizze in schwarz dargestellt. Eine erneute Abmarkung der so dargestellten Punkte wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen unterlassen.“
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 05.01.2025 bis 30.01.2025 bei M.Sc. Matthias Mayer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Richard-Wagner-Str. 5, 54634 Bitburg ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr) nach telefonischer Anmeldung (06561/96930) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Nach § 27a Abs. 1 VwVfG kann der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift auch im Internet unter www.vermessung-mayer.de/offentl-bekanntmachungen/ eingesehen werden. Aus Datenschutzgründen ist mit Rücksicht auf die Verfahrensbeteiligten die Anlage 1 (Liste der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie der sonstigen Personen und Stellen) der Grenzniederschrift im Internet nicht beigefügt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei M.Sc. Matthias Mayer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Richard-Wagner-Str. 5, 54634 Bitburg in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
1. schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,
2. schriftlich oder
3. zur Niederschrift
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur M.Sc. Matthias Mayer finden Sie unter www.vermessung-mayer.de/elektronische-kommunikation/.
gez. M.Sc. Matthias Mayer, ÖbVI
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Richard-Wagner-Straße 5, 54634 Bitburg