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Mitteilungsblatt Südeifel
Ausgabe 51/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde
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Hinweis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände an Silvester (31.12.) und Neujahr (01.01.)

Das Ordnungsamt weist vorsorglich auf die Regelungen des § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hin, in welcher es heißt, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von

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Kirchen

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Krankenhäusern

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Kinder- und Altersheimen

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brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z.B. Stallungen, landwirtschaftliche Betriebe etc.) verboten ist. Es gilt ein Mindestabstand von 250 Metern.

Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.