Das Ordnungsamt weist vorsorglich auf die Regelungen des § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hin, in welcher es heißt, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von
| - | Kirchen |
| - | Krankenhäusern |
| - | Kinder- und Altersheimen |
| - | brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (z.B. Stallungen, landwirtschaftliche Betriebe etc.) verboten ist. Es gilt ein Mindestabstand von 250 Metern. |
Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.